In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für das Baunebengewerbe sind Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen mitversichert – inklusive der Haftpflicht des angestellten Datenschutzbeauftragten. Erfahren Sie, welcher Schutz besteht und welche Ansprüche und Kosten ausgeschlossen bleiben.
Mitversichert ist im Rahmen der Versicherungssumme für allgemeine Vermögensschäden die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der Betriebsangehörigen einschließlich des etwa angestellten Datenschutzbeauftragten wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2 AHB aus Schadenereignissen durch:
- die Verletzung personenbezogener Bestimmungen in Datenschutzgesetzen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind:
- Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten,
- Bußen, Strafen sowie Kosten derartiger Verfahren.
Was bedeutet das konkret?
Verstößt der Betrieb oder ein Mitarbeiter gegen Datenschutzvorschriften und entsteht dadurch ein reiner Vermögensschaden, greift der Versicherungsschutz im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme. Auch ein angestellter Datenschutzbeauftragter ist dabei eingeschlossen. Nicht abgedeckt sind jedoch Ansprüche rund um das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie behördliche Bußgelder und Strafen samt der damit verbundenen Verfahrenskosten.
Häufige Fragen
Sind Vermögensschäden durch Datenschutzverletzungen mitversichert?
Ja. Mitversichert ist im Rahmen der Versicherungssumme für allgemeine Vermögensschäden die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2 AHB durch die Verletzung personenbezogener Bestimmungen in Datenschutzgesetzen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Ist der Datenschutzbeauftragte eingeschlossen?
Ja. Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der Betriebsangehörigen einschließlich des etwa angestellten Datenschutzbeauftragten.
Sind Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsansprüche versichert?
Nein. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten.
Werden Bußgelder und Strafen übernommen?
Nein. Bußen, Strafen sowie Kosten derartiger Verfahren sind nicht versichert.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024