In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Baunebengewerbe eine salvatorische Klausel, die sicherstellt, dass der Vertrag auch dann wirksam bleibt, wenn einzelne Vertragsbestimmungen oder Teile davon unwirksam sein sollten.
Im Tarif Baunebengewerbe findet hinsichtlich der salvatorischen Klausel Folgendes Anwendung:
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder von Teilen einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages bzw. der übrigen Vertragsbestimmungen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Sollte ein einzelner Punkt im Vertrag oder ein Teil davon rechtlich nicht haltbar sein, bleibt der Rest des Vertrages davon unberührt und weiterhin gültig. Der gesamte Versicherungsvertrag wird also nicht durch eine einzelne unwirksame Regelung außer Kraft gesetzt.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn eine Vertragsbestimmung unwirksam ist?
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder von Teilen einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages bzw. der übrigen Vertragsbestimmungen.
Gilt die salvatorische Klausel im Tarif Baunebengewerbe?
Ja, im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse findet die salvatorische Klausel im Tarif Baunebengewerbe Anwendung.
Wird der gesamte Vertrag unwirksam, wenn ein Teil unwirksam ist?
Nein, auch die Unwirksamkeit von Teilen einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht.