In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für das Baunebengewerbe ist klar geregelt, wer vertragsrelevante Willenserklärungen abgibt und empfängt: Der Austausch erfolgt grundsätzlich zwischen dem im Deckblatt genannten Versicherungsnehmer und dem Versicherer – sofern einzelne Vertragsbestimmungen nichts anderes bestimmen.
Im Tarif Baunebengewerbe der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten folgende Regelungen für vertragsrelevante Willenserklärungen:
Die Abgabe von Willenserklärungen zu diesem Vertrag erfolgt, soweit sich aus einzelnen Vertragsbestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, ausschließlich zwischen dem im Deckblatt genannten Versicherungsnehmer und der Haftpflichtkasse.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Wenn es um verbindliche Erklärungen zum Vertrag geht, sind grundsätzlich zwei Parteien beteiligt: der im Deckblatt aufgeführte Versicherungsnehmer und die Haftpflichtkasse. Andere Personen sind hierfür in der Regel nicht vorgesehen. Nur dann, wenn einzelne Vertragsbestimmungen es ausdrücklich anders festlegen, kann davon abgewichen werden.
Häufige Fragen
Wer gibt vertragsrelevante Willenserklärungen ab?
Willenserklärungen zum Vertrag werden ausschließlich zwischen dem im Deckblatt genannten Versicherungsnehmer und der Haftpflichtkasse abgegeben.
Gibt es Ausnahmen von dieser Regelung?
Ja. Wenn sich aus einzelnen Vertragsbestimmungen ausdrücklich etwas anderes ergibt, gilt die abweichende Regelung.
Wer ist der maßgebliche Versicherungsnehmer?
Maßgeblich ist der im Deckblatt genannte Versicherungsnehmer.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt im Tarif Baunebengewerbe der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse.