Bei der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Baunebengewerbe gilt für die Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften sowie Konsortien eine besondere Regelung: Ansprüche der Partner untereinander wegen unmittelbar erlittener Schäden sind ausgeschlossen. Was das für die Zusammenarbeit im Konsortium bedeutet, erfahren Sie hier.
Bei der Teilnahme an Arbeits- / Liefergemeinschaften und Konsortien gilt – unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) – Folgendes:
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits- / Liefergemeinschaft / das Konsortium unmittelbar erlitten haben. Dies betrifft:
- Ansprüche der Partner der Arbeits- / Liefergemeinschaft / des Konsortiums untereinander,
- Ansprüche gegen die Partner und umgekehrt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie mit anderen Unternehmen in einer Arbeits- oder Liefergemeinschaft oder einem Konsortium zusammenarbeiten, greift der Versicherungsschutz nicht für Schäden, die die Beteiligten sich untereinander zufügen. Schäden, die ein Partner oder die Gemeinschaft selbst unmittelbar erleidet, bleiben unter den Beteiligten außen vor. Die übrigen Vertragsbedingungen, insbesondere die vereinbarten Versicherungssummen, bleiben davon unberührt.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche zwischen Konsortialpartnern versichert?
Nein. Ansprüche der Partner untereinander sowie Ansprüche gegen die Partner und umgekehrt wegen unmittelbar erlittener Schäden sind ausgeschlossen.
Welche Schäden sind vom Ausschluss betroffen?
Betroffen sind Schäden, die ein Partner oder die Arbeits- / Liefergemeinschaft / das Konsortium unmittelbar erlitten haben.
Gelten die übrigen Vertragsbedingungen weiterhin?
Ja. Die Regelung gilt unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen, insbesondere der Versicherungssummen.
Für welche Kooperationsformen gilt diese Regelung?
Sie gilt bei der Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften sowie Konsortien.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024