In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind im Tarif Baunebengewerbe auch Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander eingeschlossen – etwa bei bestimmten Personenschäden, bei Sachschäden über 50 EUR sowie bei Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen.
Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziff. 7.4 Abs. 3 AHB in Verbindung mit Ziff. 7.4 Abs. 1 AHB – auch Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander wegen:
- Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten in dem Betrieb handelt, in dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist;
- Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR betragen.
- Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Vertragsteil A, Ziff. 7.15 dieser BBR.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung erweitert den Versicherungsschutz auf Fälle, in denen mehrere über den Vertrag mitversicherte Personen untereinander Ansprüche stellen. Erfasst werden dabei bestimmte Personenschäden, Sachschäden ab einer festgelegten Bagatellgrenze sowie bestimmte Vermögensschäden mit Datenschutzbezug. Diese Erläuterung dient nur als Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche mitversicherter Personen untereinander mitversichert?
Ja. In teilweiser Abänderung von Ziff. 7.4 Abs. 3 AHB in Verbindung mit Ziff. 7.4 Abs. 1 AHB sind auch Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander eingeschlossen.
Welche Personenschäden sind eingeschlossen?
Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten in dem Betrieb handelt, in dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist.
Ab welcher Höhe sind Sachschäden erfasst?
Sachschäden sind erfasst, sofern diese mehr als 50 EUR betragen.
Sind auch Vermögensschäden abgedeckt?
Ja, Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen sind im Umfang von Vertragsteil A, Ziff. 7.15 dieser BBR eingeschlossen.