In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind im Tarif Handel und Gewerbe mit Produktdeckung zahlreiche Personen zusätzlich abgesichert: von gesetzlichen Vertretern und Führungskräften über alle angestellten Betriebsangehörigen bis zu ausgeschiedenen Mitarbeitern. Auch Betriebsärzte, Sicherheitsbeauftragte und weisungsgebundene Personen sind eingeschlossen – mit klaren Regeln zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Im Tarif Handel und Gewerbe mit Produktdeckung gilt für mitversicherte Personen Folgendes:
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht:
- aller gesetzlichen Vertreter und Repräsentanten des Versicherungsnehmers sowie solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
Hierzu zählen auch solche Personen, denen Unternehmerpflichten im Sinne von § 15 SGB VII in Verbindung mit § 9 (2) OWiG übertragen wurden sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dergleichen.
- aller übrigen angestellten Betriebsangehörigen, bei Betriebsärzten und Sanitätspersonal auch für Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen bei Notfällen außerhalb der betrieblichen Tätigkeit, sofern hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen einer anderweitigen Versicherung besteht.
- aller sonstigen in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten und seinem Weisungsrecht unterliegenden Personen.
- aller aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen vorgenannten Personen für von ihnen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen / dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursachte, im Rahmen und Umfang dieses Vertrages versicherte Schäden.
Zu Ziffern 6.2 – 6.4:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und / oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
- Erweiterungen des Versicherungsschutzes
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst nicht nur den Betrieb selbst, sondern auch verschiedene Personengruppen, die für den Betrieb tätig sind. Dazu gehören Führungskräfte und gesetzliche Vertreter, angestellte Mitarbeiter, weisungsgebundene eingegliederte Personen sowie bereits ausgeschiedene Mitarbeiter für ihre frühere Tätigkeit. Betriebsärzte und Sanitätspersonal sind unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Notfallhilfe außerhalb der betrieblichen Tätigkeit einbezogen. Für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb gelten dabei besondere Einschränkungen.
Häufige Fragen
Welche Personen sind über die Betriebshaftpflicht mitversichert?
Mitversichert sind gesetzliche Vertreter und Repräsentanten, Führungs- und Aufsichtspersonen, alle übrigen angestellten Betriebsangehörigen, sonstige in den Betrieb eingegliederte und weisungsgebundene Personen sowie ausgeschiedene Personen für ihre frühere Tätigkeit.
Sind Betriebsärzte und Sanitätspersonal auch bei Notfällen abgesichert?
Ja, bei Betriebsärzten und Sanitätspersonal besteht Schutz auch für Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen bei Notfällen außerhalb der betrieblichen Tätigkeit, sofern hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen einer anderweitigen Versicherung besteht.
Sind ausgeschiedene Mitarbeiter noch mitversichert?
Ja, mitversichert sind auch aus den Diensten ausgeschiedene Personen für Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen bzw. dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursacht haben, im Rahmen und Umfang dieses Vertrages.
Gilt der Schutz auch für Beauftragte wie Sicherheits- oder Datenschutzbeauftragte?
Ja, eingeschlossen sind auch Personen mit übertragenen Unternehmerpflichten im Sinne von § 15 SGB VII in Verbindung mit § 9 (2) OWiG sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte und Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dergleichen.
Sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten mitversichert?
Nein, ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.