Die Haftpflichtkasse deckt in der Betriebshaftpflichtversicherung für Handel und Gewerbe mit Produktdeckung auch Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen ab – einschließlich der Haftpflicht des angestellten Datenschutzbeauftragten. Erfahren Sie, was im Rahmen der Versicherungssumme mitversichert ist und welche Ansprüche und Kosten ausgeschlossen bleiben.
Mitversicherung im Rahmen der Versicherungssumme für allgemeine Vermögensschäden:
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der Betriebsangehörigen einschließlich des etwa angestellten Datenschutzbeauftragten wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2 AHB aus Schadenereignissen durch:
- die Verletzung personenbezogener Bestimmungen in Datenschutzgesetzen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
- Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten,
- Bußen, Strafen sowie Kosten derartiger Verfahren.
Was bedeutet das konkret?
Wenn im Betrieb gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen wird und dadurch bei einer anderen Person ein reiner Vermögensschaden entsteht, kann dieser Schaden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme abgesichert sein. Geschützt sind dabei nicht nur der Betrieb und seine Mitarbeitenden, sondern auch ein gegebenenfalls angestellter Datenschutzbeauftragter. Ansprüche wie Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie behördliche Bußen oder Strafen fallen jedoch nicht unter diesen Schutz.
Häufige Fragen
Sind Vermögensschäden aus Datenschutzverletzungen mitversichert?
Ja. Mitversichert ist im Rahmen der Versicherungssumme für allgemeine Vermögensschäden die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2 AHB aus der Verletzung personenbezogener Bestimmungen in Datenschutzgesetzen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Ist der angestellte Datenschutzbeauftragte mitversichert?
Ja. Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der Betriebsangehörigen einschließlich des etwa angestellten Datenschutzbeauftragten.
Sind Bußen und Strafen aus Datenschutzverfahren abgedeckt?
Nein. Bußen, Strafen sowie Kosten derartiger Verfahren sind nicht versichert.
Gilt der Schutz auch für Ansprüche auf Auskunft oder Löschung von Daten?
Nein. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023