In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse übernimmt der erweiterte Strafrechtsschutz im Baunebengewerbe die Kosten der Verteidigung, Gerichtskosten und Sachverständigengutachten in Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, die mit einem versicherten Haftpflichtanspruch zusammenhängen – mit einem Sublimit von 100.000 EUR und 10 % Selbstbehalt je Verfahren.
Abweichend von Ziffer 5.3 AHB übernimmt die Haftpflichtkasse in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, das im Zusammenhang mit einem unter den Versicherungsschutz fallenden geltend gemachten Haftpflichtanspruch steht:
- die Kosten der Verteidigung entsprechend den geltenden Gebührenordnungen – ggf. auch die mit dem Versicherer besonders vereinbarten höheren Kosten;
- die Gerichtskosten;
- die ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengutachten.
Versicherte Personen: Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die in Vertragsteil A Ziff. 6 genannten Personen, soweit diese zum Zeitpunkt der Einleitung des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens noch in den Diensten des Versicherungsnehmers standen.
Zeitlicher und örtlicher Umfang: Der Versicherungsschutz bezieht sich auf während der Vertragsdauer einschließlich Nachhaftungszeit in Europa eingeleitete Verfahren.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz: Der Versicherungsnehmer stimmt sich mit der Haftpflichtkasse über das einzuschlagende Vorgehen im Voraus ab und informiert über das Verfahren.
Nicht versichert sind:
- die einem Versicherten auferlegten Bußen, Strafen und andere Leistungen, denen materieller Strafcharakter zukommt (z. B. Geldbußen, Geldstrafen etc.);
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, die in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen;
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen (z. B. Steuer-, Zoll-, Devisen- oder Außenhandelsvorschriften, kartell-, wettbewerbs- oder patentrechtlichen Vorschriften etc.).
Sublimit: Das Sublimit für diese Deckungserweiterung beträgt im Rahmen der Versicherungssummen gemäß Versicherungsschein 100.000 EUR je Verfahren und gleichzeitig für alle Verfahren eines Versicherungsjahres.
Selbstbehalt: Es gilt ein Selbstbehalt von 10 % je Verfahren vereinbart.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Wird gegen eine versicherte Person im Baunebengewerbe ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, das mit einem versicherten Haftpflichtanspruch zusammenhängt, kann der Versicherer die Kosten für Verteidigung, Gericht und notwendige Gutachten tragen. Wichtig ist, das Vorgehen vorab mit dem Versicherer abzustimmen. Selbst auferlegte Geldstrafen oder Geldbußen werden dabei nicht übernommen, ebenso wenig Verfahren ohne Bezug zur versicherten Tätigkeit oder aus dem Verwaltungsstrafrecht.
Häufige Fragen
Welche Kosten übernimmt der erweiterte Strafrechtsschutz?
Übernommen werden die Kosten der Verteidigung entsprechend den geltenden Gebührenordnungen – ggf. auch besonders vereinbarte höhere Kosten –, die Gerichtskosten sowie die ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengutachten.
Werden Geldstrafen oder Geldbußen übernommen?
Nein. Die einem Versicherten auferlegten Bußen, Strafen und andere Leistungen mit materiellem Strafcharakter (z. B. Geldbußen, Geldstrafen) sind nicht versichert.
Wie hoch ist das Sublimit und der Selbstbehalt?
Das Sublimit beträgt im Rahmen der Versicherungssummen gemäß Versicherungsschein 100.000 EUR je Verfahren und gleichzeitig für alle Verfahren eines Versicherungsjahres. Es gilt ein Selbstbehalt von 10 % je Verfahren.
Welche Voraussetzung muss für den Versicherungsschutz erfüllt sein?
Der Versicherungsnehmer muss sich mit der Haftpflichtkasse über das einzuschlagende Vorgehen im Voraus abstimmen und über das Verfahren informieren.
Für welche Verfahren gilt der Schutz zeitlich und örtlich?
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf während der Vertragsdauer einschließlich Nachhaftungszeit in Europa eingeleitete Verfahren.