In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse ist im Tarif Baunebengewerbe die im Deckblatt genannte Maklerfirma bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen – mit der Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung an Versicherungsnehmer beziehungsweise Versicherer.
Maklerklausel:
Die im Deckblatt genannte Maklerfirma ist – insoweit abweichend von Vertragsteil A, Ziff. 1.5 dieser BBR – bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
Sie ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer bzw. die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
- Versicherungssummen / Sublimits
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Die im Deckblatt genannte Maklerfirma darf für den Vertrag bestimmte Erklärungen und Anzeigen entgegennehmen. Damit diese Informationen ankommen, muss der Makler sie ohne schuldhaftes Zögern an den Versicherungsnehmer oder an die Haftpflichtkasse weiterleiten. Diese Regelung weicht ausdrücklich von Vertragsteil A, Ziff. 1.5 der BBR ab.
Häufige Fragen
Wer darf Anzeigen und Willenserklärungen entgegennehmen?
Die im Deckblatt genannte Maklerfirma ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
Was muss der Makler mit diesen Erklärungen tun?
Der Makler ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer bzw. die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
Von welcher Regelung weicht die Maklerklausel ab?
Die Klausel gilt insoweit abweichend von Vertragsteil A, Ziff. 1.5 dieser BBR.
Für welchen Tarif gilt diese Maklerklausel?
Sie gilt im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Baunebengewerbe.