In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind im Tarif Baunebengewerbe Sachschäden durch Abwässer abgesichert – abweichend von den AHB. Erfahren Sie, welche Schäden an Entwässerungsleitungen ausgeschlossen bleiben und wie hoch der Selbstbehalt je Schadenereignis ausfällt.
Umfang der Deckung für Abwasserschäden:
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden, die entstanden sind durch Abwässer.
Ausgeschlossen bleiben:
- Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen.
Selbstbehalt je Schadenereignis:
- 10 %
- mindestens 250 EUR
- maximal 5.000 EUR
Was bedeutet das konkret?
Verursacht Ihr Betrieb im Baunebengewerbe einen Sachschaden durch austretende Abwässer, greift der Versicherungsschutz – anders als in den allgemeinen Bedingungen üblich. Für reine Verschmutzungen und Verstopfungen an Entwässerungsleitungen besteht dieser Schutz allerdings nicht. Im Schadenfall tragen Sie zudem einen prozentualen Anteil selbst, der durch einen Mindest- und Höchstbetrag begrenzt ist.
Häufige Fragen
Sind Sachschäden durch Abwässer mitversichert?
Ja, eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden, die durch Abwässer entstanden sind.
Welche Abwasserschäden sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen bleiben Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen.
Wie hoch ist der Selbstbehalt bei einem Abwasserschaden?
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 250 EUR und maximal 5.000 EUR.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt in der Betriebshaftpflichtversicherung im Tarif Baunebengewerbe.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024