In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für das Baunebengewerbe sind Schäden an Sachen von Betriebsangehörigen und Besuchern mitversichert – von Beschädigung über Vernichtung bis zum Abhandenkommen, unter bestimmten Voraussetzungen sogar für abgestellte Kraftfahrzeuge. Erstattet wird der Zeitwert, begrenzt auf 30.000 EUR je Schadenereignis.
Mitversicherte Sachen von Betriebsangehörigen und Besuchern:
Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 2 AHB und Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher. Voraussetzung beim Abhandenkommen: Es muss die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses sein, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht.
Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern:
Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen von Betriebsangehörigen und Besuchern, sofern diese Fahrzeuge auf dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des Betriebsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden.
Liegen die Abstellplätze außerhalb des Betriebsgrundstücks, besteht Versicherungsschutz, wenn die Abstellplätze:
- entweder ständig bewacht sind
- oder durch ausreichende Sicherung gegen Zutritt und Benutzung betriebsfremder Personen geschützt sind.
Höhe der Ersatzleistung:
- Ersetzt wird der Schaden bis zur Höhe des Zeitwertes, den die abhanden gekommenen Sachen am Tage des Schadens hatten.
- Die Ersatzleistung je Schadenereignis wird im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 30.000 EUR begrenzt.
Vorrang anderer Versicherungen:
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, z. B. Feuer-, Einbruch-Diebstahl-, Kaskoversicherung etc., gehen diese Versicherungen vor.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung schließt eine Lücke in der klassischen Betriebshaftpflicht: Wird die Habe von Mitarbeitenden oder Besuchern im Zusammenhang mit dem Betrieb beschädigt, zerstört oder kommt sie abhanden, ist die Haftpflicht des Betriebs mit abgedeckt. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für auf dem Betriebsgelände abgestellte Fahrzeuge. Bestehen andere passende Versicherungen, leisten diese zuerst.
Häufige Fragen
Welche Sachen von Betriebsangehörigen und Besuchern sind mitversichert?
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher. Beim Abhandenkommen muss dies die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses sein, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht.
Sind auch abgestellte Fahrzeuge mitversichert?
Ja. Das Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen von Betriebsangehörigen und Besuchern ist mitversichert, wenn sie auf dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des Betriebsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden. Bei Abstellplätzen außerhalb des Betriebsgrundstücks besteht Schutz, wenn diese ständig bewacht oder durch ausreichende Sicherung gegen Zutritt und Benutzung betriebsfremder Personen geschützt sind.
In welcher Höhe wird der Schaden ersetzt?
Ersetzt wird der Schaden bis zur Höhe des Zeitwertes, den die abhanden gekommenen Sachen am Tage des Schadens hatten.
Wie hoch ist die maximale Ersatzleistung je Schadenereignis?
Die Ersatzleistung je Schadenereignis wird im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 30.000 EUR begrenzt.
Was gilt, wenn andere Versicherungen bestehen?
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, z. B. Feuer-, Einbruch-Diebstahl- oder Kaskoversicherung, gehen diese Versicherungen vor.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024