In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind im Tarif Baunebengewerbe auch Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten abgesichert – inklusive öffentlich-rechtlicher Ansprüche. Was dieser Einschluss für Fehlalarm-Schäden konkret bedeutet, lesen Sie hier.
Eingeschlossen sind – abweichend von 7.14.5 – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten.
Mitversichert gelten – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – insoweit auch öffentlich-rechtliche Ansprüche.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Löst im Rahmen der versicherten Tätigkeit versehentlich ein Alarm bei einem Dritten aus und entsteht dadurch ein Vermögensschaden, greift dieser Einschluss. Er erweitert den Schutz auf entsprechende gesetzliche Haftpflichtansprüche und bezieht dabei auch öffentlich-rechtliche Ansprüche mit ein. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die vereinbarten Bedingungen.
Häufige Fragen
Welche Schäden sind bei einem Fehlalarm abgedeckt?
Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten.
Sind auch öffentlich-rechtliche Ansprüche mitversichert?
Ja. Abweichend von Ziffer 1.1 AHB gelten insoweit auch öffentlich-rechtliche Ansprüche als mitversichert.
Auf welche Bestimmung bezieht sich dieser Einschluss?
Der Einschluss gilt abweichend von der Regelung unter 7.14.5.
In welchem Tarif gilt diese Regelung?
Sie gilt in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Baunebengewerbe.