Bei der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Baunebengewerbe ist die gesetzliche Haftpflicht rund um die erlaubte Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG geregelt: von der Auswahl der Arbeitskräfte über den Schutz der überlassenen Personen bis zu den Fällen, in denen der Versicherungsschutz entfällt oder erlischt.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers:
- ausschließlich für Schäden, die infolge eines Verschuldens bei der Auswahl der Arbeitskräfte im Rahmen einer erlaubten Arbeitnehmerüberlassung an Dritte gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) entstehen.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der überlassenen Arbeitskräfte:
- für Schäden, die sie bei der Ausführung ihrer dienstlichen Verpflichtung für den Entleiher Dritten zufügen – nicht jedoch dem Entleiher selbst.
Erlangt die überlassene Arbeitskraft Versicherungsschutz aus der Betriebs-Haftpflichtversicherung des Entleihers, so entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Nicht versichert sind:
- Personenschäden als Folge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten im Betrieb des Entleihers gemäß Sozialgesetzbuch VII;
- Haftpflichtansprüche des Entleihers gegen die überlassenen Arbeitskräfte.
Der Versicherungsschutz erlischt – unbeschadet sonstiger Fristen – mit der Rücknahme oder dem Widerruf der Erlaubnis (§§ 4 und 5 AÜG).
Was bedeutet das konkret?
Wenn Ihr Betrieb Arbeitskräfte im Rahmen einer erlaubten Arbeitnehmerüberlassung an andere Unternehmen abstellt, greift der Schutz vor allem für ein Verschulden bei der Auswahl dieser Kräfte. Auch die überlassenen Personen selbst sind für Schäden geschützt, die sie beim Entleiher an Dritten verursachen. Sobald jedoch der Entleiher über seine eigene Betriebs-Haftpflicht einspringt oder die behördliche Erlaubnis wegfällt, endet der Schutz aus diesem Vertrag. Diese Beschreibung dient nur als Lesehilfe – maßgeblich ist der Vertragstext.
Häufige Fragen
Für welche Schäden aus der Arbeitnehmerüberlassung besteht Versicherungsschutz?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich für Schäden, die infolge eines Verschuldens bei der Auswahl der Arbeitskräfte im Rahmen einer erlaubten Arbeitnehmerüberlassung an Dritte gemäß AÜG entstehen.
Sind die überlassenen Arbeitskräfte selbst mitversichert?
Ja. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der überlassenen Arbeitskräfte für Schäden, die sie bei der Ausführung ihrer dienstlichen Verpflichtung für den Entleiher Dritten zufügen – nicht jedoch dem Entleiher selbst.
Was gilt, wenn der Entleiher eine eigene Betriebs-Haftpflichtversicherung hat?
Erlangt die überlassene Arbeitskraft Versicherungsschutz aus der Betriebs-Haftpflichtversicherung des Entleihers, so entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Welche Schäden sind nicht versichert?
Nicht versichert sind Personenschäden als Folge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten im Betrieb des Entleihers gemäß Sozialgesetzbuch VII sowie Haftpflichtansprüche des Entleihers gegen die überlassenen Arbeitskräfte.
Wann erlischt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz erlischt – unbeschadet sonstiger Fristen – mit der Rücknahme oder dem Widerruf der Erlaubnis (§§ 4 und 5 AÜG).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024