In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für das Baunebengewerbe ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht zahlreicher Personen mitversichert – von gesetzlichen Vertretern und Betriebsleitern über angestellte Betriebsangehörige bis hin zu ausgeschiedenen Mitarbeitern. Erfahren Sie, welche Personengruppen erfasst sind und welche Ansprüche ausgeschlossen bleiben.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht:
- aller gesetzlichen Vertreter sowie solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft. Hierzu zählen auch solche Personen, denen Unternehmerpflichten im Sinne von § 15 SGB VII in Verbindung mit § 9 (2) OWiG übertragen wurden sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dergleichen.
- aller übrigen angestellten Betriebsangehörigen, bei Betriebsärzten und Sanitätspersonal auch für Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen bei Notfällen außerhalb der betrieblichen Tätigkeit, sofern hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen einer anderweitigen Versicherung besteht.
- aller sonstigen in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten und seinem Weisungsrecht unterliegenden Personen.
- aller aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen vorgenannten Personen für von ihnen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen / dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursachte, im Rahmen und Umfang dieses Vertrages versicherte Schäden.
Zu Ziffern 6.1.1 – 6.1.4:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und / oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf den Betrieb selbst, sondern auch auf die Personen, die für ihn tätig sind. Dazu gehören die Führungsebene und beauftragte Fachkräfte ebenso wie angestellte Betriebsangehörige, weisungsgebundene Mitarbeitende und sogar bereits ausgeschiedene Personen für Schäden aus ihrer früheren Tätigkeit. Nicht abgedeckt sind hingegen Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten im Betrieb, die dem Sozialgesetzbuch VII unterliegen.
Häufige Fragen
Welche Personen sind in der Betriebshaftpflicht mitversichert?
Mitversichert sind die gesetzlichen Vertreter, Personen zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes, angestellte Betriebsangehörige, sonstige in den Betrieb eingegliederte und weisungsgebundene Personen sowie ausgeschiedene Personen für Schäden aus ihrer früheren Tätigkeit.
Sind Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Beauftragte ebenfalls erfasst?
Ja. Erfasst sind auch Personen, denen Unternehmerpflichten im Sinne von § 15 SGB VII in Verbindung mit § 9 (2) OWiG übertragen wurden, sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte und Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dergleichen.
Gilt der Schutz auch für Betriebsärzte und Sanitätspersonal bei Notfällen?
Ja. Bei Betriebsärzten und Sanitätspersonal besteht auch Schutz für Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen bei Notfällen außerhalb der betrieblichen Tätigkeit, sofern hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen einer anderweitigen Versicherung besteht.
Welche Ansprüche sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und / oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Sind ausgeschiedene Mitarbeiter noch versichert?
Ja. Mitversichert sind auch aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedene Personen für Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursacht haben – im Rahmen und Umfang dieses Vertrages.