In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für das Baunebengewerbe sind Nachbesserungsbegleitschäden mitversichert: Wenn für gesetzlich geschuldete Nachbesserungsarbeiten Sachen des Auftraggebers beschädigt werden müssen – etwa durch Abreißen von Tapeten oder Aufschlagen von Wänden – greift der Schutz inklusive Suchkosten. Hier erfahren Sie, welche Grenzen, Selbstbehalte und Ausschlüsse gelten.
Im Tarif Baunebengewerbe der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten für Nachbesserungsbegleitschäden folgende Bestimmungen:
Eingeschlossen sind – ohne dass ein weitergehender Schaden eingetreten ist und insoweit teilweise abweichend von Ziffer 1.2 AHB – gesetzliche Ansprüche Dritter wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass zur Durchführbarkeit von gesetzlich geschuldeten Nachbesserungsarbeiten Sachen des Auftraggebers beschädigt werden müssen (z. B. Abreißen von Tapeten, Aufschlagen von Wänden, Fliesen, Böden). Der Versicherungsschutz umfasst auch die ggf. erforderlichen Suchkosten.
Als Versicherungsfall im Sinne dieser Bestimmungen gilt der Zeitpunkt, in dem die Werkleistung, die später zu den Nachbesserungsarbeiten führt, abgeschlossen ist.
Kein Versicherungsschutz besteht:
- wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen, ursprünglich vom Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder angebracht worden sind;
- wenn der Nachbesserungsanspruch seitens des Auftraggebers nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 634 a BGB bzw. VOB, Teil B § 13 Nummer 4 geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann, wenn eine abweichende Verjährungsfrist mit dem Auftraggeber vereinbart ist;
- für die Kosten der Beseitigung des Mangels der Werkleistung selbst;
- für die Kosten der Nach- und Neulieferung mangelfreier Produkte;
- für Folgeschäden wie z. B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, Mietausfall, Nachbesserungsbegleitschäden.
Höchstersatzleistung und Selbstbehalt:
- Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Deckungssumme für Sachschäden 100.000 Euro je Versicherungsfall, 1-fach jahresmaximiert.
- Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 250 EUR, maximal 1.000 EUR.
- Soweit zur Versicherung besonders beantragt und im Versicherungsschein entsprechend deklariert, beträgt die Höchstersatzleistung innerhalb der Deckungssumme für Sachschäden 300.000 Euro je Versicherungsfall, 1-fach jahresmaximiert.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie eine mangelhafte Werkleistung nachbessern müssen und dabei zwangsläufig fremde Sachen des Auftraggebers beschädigen – etwa Tapeten, Wände, Fliesen oder Böden aufbrechen –, sind diese Begleitschäden mitversichert. Auch die Kosten für die Suche nach der Ursache sind eingeschlossen. Die Kosten, den eigentlichen Mangel Ihrer Arbeit zu beheben oder mangelfreie Produkte neu zu liefern, gehören dagegen nicht zum Schutz.
Häufige Fragen
Was sind Nachbesserungsbegleitschäden?
Das sind Schäden, die entstehen, weil zur Durchführung gesetzlich geschuldeter Nachbesserungsarbeiten Sachen des Auftraggebers beschädigt werden müssen – zum Beispiel das Abreißen von Tapeten oder das Aufschlagen von Wänden, Fliesen und Böden. Auch erforderliche Suchkosten sind mitversichert.
Wie hoch ist die Höchstersatzleistung?
Sie beträgt innerhalb der Deckungssumme für Sachschäden 100.000 Euro je Versicherungsfall, 1-fach jahresmaximiert. Wenn besonders beantragt und im Versicherungsschein entsprechend deklariert, beträgt sie 300.000 Euro je Versicherungsfall, 1-fach jahresmaximiert.
Welcher Selbstbehalt gilt?
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 250 EUR und maximal 1.000 EUR.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Unter anderem dann, wenn die beschädigten Sachen ursprünglich vom Versicherungsnehmer selbst verlegt oder angebracht wurden, wenn der Nachbesserungsanspruch nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 634 a BGB bzw. VOB, Teil B § 13 Nummer 4 geltend gemacht wird, sowie für die Kosten der Mangelbeseitigung der Werkleistung selbst, der Nach- und Neulieferung mangelfreier Produkte und für Folgeschäden.
Was gilt als Versicherungsfall?
Als Versicherungsfall gilt der Zeitpunkt, in dem die Werkleistung abgeschlossen ist, die später zu den Nachbesserungsarbeiten führt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024