In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse bleibt der Versicherungsschutz im Tarif Baunebengewerbe auch bei einem Schiedsgerichtsverfahren erhalten – vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer zeigt dessen Einleitung unverzüglich an und ermöglicht die Mitwirkung am Verfahren.
Im Tarif Baunebengewerbe gilt in Bezug auf Schiedsgerichtsverfahren Folgendes:
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versicherungsschutz insoweit nicht, als der Versicherungsnehmer der Haftpflichtkasse dessen Einleitung unverzüglich anzeigt und ihr die Mitwirkung an diesem Verfahren ermöglicht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Wird für einen Streitfall ein Schiedsgericht statt eines ordentlichen Gerichts vereinbart, bleibt der Versicherungsschutz grundsätzlich bestehen. Wichtig ist dabei, dass die Haftpflichtkasse rechtzeitig informiert wird und sich am Verfahren beteiligen kann.
Häufige Fragen
Bleibt der Versicherungsschutz bei einem Schiedsgerichtsverfahren erhalten?
Ja. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versicherungsschutz insoweit nicht, als der Versicherungsnehmer die Einleitung unverzüglich anzeigt und der Haftpflichtkasse die Mitwirkung ermöglicht.
Was muss der Versicherungsnehmer bei einem Schiedsgerichtsverfahren tun?
Er muss der Haftpflichtkasse die Einleitung des Verfahrens unverzüglich anzeigen und ihr die Mitwirkung am Verfahren ermöglichen.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Baunebengewerbe.
Wann kann der Versicherungsschutz beeinträchtigt sein?
Der Versicherungsschutz bleibt nur dann unbeeinträchtigt, wenn die Anzeige unverzüglich erfolgt und die Mitwirkung der Haftpflichtkasse am Verfahren ermöglicht wird.