In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für das Baunebengewerbe sind ergänzend zu Ziffer 5 AHB die gesetzlichen Prozesskosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werklohnforderungen gegen den Auftraggeber mitversichert – unter klar definierten Voraussetzungen zur Aufrechnung, zur berechtigten Forderung sowie zur Kostentragung bei Vergleich und rückwirkendem Wegfall.
Mitversichert sind – ergänzend zu Ziffer 5 AHB – die gesetzlich vorgesehenen Prozesskosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werklohnforderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit:
- (1) er Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen würde, die Aufrechnung eigener Schadensersatzansprüche gegen die Werklohnforderung erklärt hat und
- (2) die Werklohnforderung in voller Höhe berechtigt, d. h. unstreitig und fällig ist. Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer.
Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder Mängelansprüche geltend macht.
- Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Schadenersatzanspruchs zur geltend gemachten Werklohnforderung.
- Der Versicherungsschutz für die Kosten der Werklohnklage entfällt rückwirkend, wenn rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die Werklohnforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter Ziffer 1.1.1 genannten Gründen unbegründet ist.
- Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.
- Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt Ziffer 5.2 AHB entsprechend.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie als Handwerksbetrieb des Baunebengewerbes Ihren Werklohn einklagen müssen, weil Ihr Auftraggeber mit angeblichen Schadensersatzansprüchen aufrechnet, können die Prozesskosten übernommen werden. Voraussetzung ist, dass diese Ansprüche unter den Versicherungsschutz fallen würden und Ihre Werklohnforderung unstreitig und fällig ist. Geht es dagegen um Mängel oder Vertragserfüllung, greift dieser Schutz nicht. Die Kostenübernahme richtet sich nach dem Verhältnis der Ansprüche zueinander.
Häufige Fragen
Wann sind die Prozesskosten einer Werklohnklage mitversichert?
Mitversichert sind die gesetzlich vorgesehenen Prozesskosten, soweit der Auftraggeber aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz fallen würde, die Aufrechnung eigener Schadensersatzansprüche erklärt hat und die Werklohnforderung in voller Höhe berechtigt, also unstreitig und fällig ist.
Gilt der Schutz auch bei Mängelansprüchen?
Nein. Der Schutz gilt nicht, wenn der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder Mängelansprüche geltend macht.
In welcher Höhe trägt der Versicherer die Kosten?
Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Schadenersatzanspruchs zur geltend gemachten Werklohnforderung.
Was passiert bei einem Vergleich?
Endet das Verfahren mit einem Vergleich, trägt der Versicherer die Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern er seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.
Wer muss die Berechtigung der Werklohnforderung nachweisen?
Der Nachweis, dass die Werklohnforderung in voller Höhe berechtigt, unstreitig und fällig ist, obliegt dem Versicherungsnehmer.