Die Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse schließt im Tarif Baunebengewerbe gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden an unter- und oberirdischen Leitungen samt Folgeschäden ein – und deckt abweichend von den AHB auch Tätigkeitsschäden an solchen Leitungen ab.
Im Tarif Baunebengewerbe der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten hinsichtlich Leitungsschäden folgende Bestimmungen:
- Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden an unter- und oberirdischen Leitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden.
- Abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1 – 3 AHB ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an solchen Leitungen eingeschlossen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Verursacht der Betrieb Schäden an Leitungen, die unter oder über der Erde verlaufen, sind die entsprechenden gesetzlichen Haftpflichtansprüche mitversichert. Das gilt auch für Schäden, die als Folge solcher Leitungsschäden entstehen. Darüber hinaus greift der Schutz – abweichend von der sonst geltenden Regelung in den AHB – auch dann, wenn die Leitungen im Rahmen der eigentlichen Tätigkeit beschädigt werden.
Häufige Fragen
Welche Leitungsschäden sind eingeschlossen?
Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden an unter- und oberirdischen Leitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden.
Sind auch Tätigkeitsschäden an Leitungen mitversichert?
Ja. Abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1 – 3 AHB ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an solchen Leitungen eingeschlossen.
Gilt der Einschluss sowohl für oberirdische als auch für unterirdische Leitungen?
Ja, der Einschluss umfasst sowohl unterirdische als auch oberirdische Leitungen.
In welchem Tarif gelten diese Bestimmungen?
Diese Bestimmungen gelten im Tarif Baunebengewerbe der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse.