Die Haftpflichtkasse regelt in ihrer Betriebshaftpflichtversicherung, wie sich der Beitrag bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages verhält: Der Versicherer hat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum mit bestehendem Versicherungsschutz entspricht.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2019
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag früher als geplant, zahlen Sie den Beitrag nur für die Zeit, in der tatsächlich Versicherungsschutz bestanden hat. Der Versicherer behält also nicht den Beitrag für den gesamten ursprünglich vereinbarten Zeitraum, sofern das Gesetz keine abweichende Regelung vorsieht.
Häufige Fragen
Was passiert mit dem Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung?
Der Versicherer hat nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat – soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
Muss ich den Beitrag für die gesamte Vertragslaufzeit zahlen, wenn der Vertrag früher endet?
Nein. Der Anspruch des Versicherers beschränkt sich auf den Beitragsteil für den Zeitraum, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestanden hat, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Gibt es Ausnahmen von dieser Regelung?
Ja, soweit durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, kann eine abweichende Regelung gelten.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif AGG Versicherung.