Bei der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt die Beitragszahlung per SEPA-Lastschrift als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und keine berechtigte Einziehung widersprochen wird. Was passiert, wenn der Einzug scheitert, und wann außerhalb des Lastschriftverfahrens gezahlt werden muss, klärt dieser Überblick.
Rechtzeitigkeit der Zahlung bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat:
Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Wenn der Einzug vom Versicherungsnehmer zu vertreten ist:
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
Was bedeutet das konkret?
Wer ein Lastschriftmandat erteilt hat, muss lediglich für ausreichende Deckung sorgen: Zieht der Versicherer den Beitrag pünktlich ein, ist die Zahlung rechtzeitig erledigt. Klappt der Einzug ausnahmsweise ohne eigenes Verschulden nicht, genügt es, nach einer schriftlichen Aufforderung umgehend zu zahlen. Anders sieht es aus, wenn der Einzug aus Gründen scheitert, die man selbst zu verantworten hat – dann kann der Versicherer auf eine andere Zahlungsweise umstellen und fordert den Beitrag künftig gesondert an.
Häufige Fragen
Wann gilt meine Beitragszahlung per Lastschrift als rechtzeitig?
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.
Was passiert, wenn der Einzug ohne mein Verschulden fehlschlägt?
Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Was gilt, wenn ich das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen habe?
Kann der Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie das Mandat widerrufen haben oder den fehlgeschlagenen Einzug aus anderen Gründen zu vertreten haben, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
Muss ich den Beitrag von mir aus überweisen?
Zur Übermittlung des Beitrags sind Sie erst verpflichtet, wenn der Versicherer Sie hierzu in Textform aufgefordert hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2019