Bei der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse entscheidet der Sitz des Versicherers, der Wohnsitz oder die Rechtsform des Versicherungsnehmers darüber, welches Gericht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag örtlich zuständig ist – für natürliche Personen, juristische Personen und Gesellschaften gelten dabei unterschiedliche Regeln.
Klagen gegen den Versicherer:
- Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
- Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Klagen gegen den Versicherungsnehmer:
- Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
- Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers.
- Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
Wohnsitz oder Aufenthalt unbekannt:
- Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung legt fest, welches Gericht bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag angerufen werden kann. Entscheidend sind dabei der Sitz des Versicherers, der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers sowie dessen Rechtsform. So ist von vornherein klar, wo eine Klage einzureichen ist – je nachdem, ob sich diese gegen den Versicherer oder gegen den Versicherungsnehmer richtet.
Häufige Fragen
Wo kann ich als natürliche Person gegen den Versicherer klagen?
Zuständig ist das Gericht am Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Als natürliche Person können Sie zusätzlich das Gericht anrufen, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, wenn kein Wohnsitz besteht, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Welches Gericht ist bei Klagen gegen mich als natürliche Person zuständig?
Klagen gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, für den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
Was gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person oder Gesellschaft ist?
Bei juristischen Personen bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt für eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft.
Welches Gericht ist zuständig, wenn mein Wohnsitz unbekannt ist?
Sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die Zuständigkeit für Klagen gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.