In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind Folgebeiträge am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig. Bleibt die Zahlung aus, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug – mit möglichen Folgen bis hin zum Verlust des Versicherungsschutzes und zur fristlosen Kündigung des Vertrags.
Fälligkeit der Folgebeiträge:
- Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Verzug bei nicht rechtzeitiger Zahlung:
- Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Zahlungsfrist des Versicherers:
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 12.3 und 12.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
Folgen nach Ablauf der Zahlungsfrist:
- Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 12.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
- Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 12.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
Fortbestand des Vertrags nach Kündigung:
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 12.3 bleibt unberührt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2019
Was bedeutet das konkret?
Folgebeiträge sollten pünktlich zum vereinbarten Termin gezahlt werden. Wer zu spät zahlt, gerät automatisch in Verzug – ganz ohne vorherige Mahnung. Der Versicherer kann dann in Textform eine Frist von mindestens zwei Wochen setzen. Läuft diese Frist ab und bleibt der Beitrag weiterhin offen, kann der Versicherungsschutz entfallen und der Vertrag fristlos gekündigt werden. Wird der offene Betrag nach einer Kündigung innerhalb eines Monats gezahlt, lebt der Vertrag zwar wieder auf, für die zwischenzeitlich eingetretenen Schäden besteht aber kein Schutz.
Häufige Fragen
Wann sind Folgebeiträge fällig?
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Gerate ich auch ohne Mahnung in Verzug?
Ja. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug – es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Wie lang ist die Zahlungsfrist bei Verzug?
Der Versicherer kann in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Sie ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt.
Was passiert nach Ablauf der Zahlungsfrist?
Bleibt der Versicherungsnehmer weiterhin in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, sofern er darauf hingewiesen wurde. Zudem kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Kann der Vertrag nach einer Kündigung fortbestehen?
Ja. Zahlt der Versicherungsnehmer nach der Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.