Die Haftpflichtkasse sichert im Tarif Plus der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht den Forderungsausfall bei Mietsachschäden ab: Kommt ein zahlungs- oder leistungsunfähiger Mieter seiner Schadenersatzpflicht nicht nach, springt der Versicherer bis zur titulierten Forderung ein – begrenzt auf 10.000 EUR je Schadenereignis, zweimal pro Versicherungsjahr, bei einer Selbstbeteiligung von 10 %.
Umfang der Mitversicherung:
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
- während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Mieter des im Versicherungsschein beschriebenen Objektes geschädigt wird und
- der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Mieter seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Mieters festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Leistungsbeschränkungen:
Der Versicherungsschutz ist beschränkt auf Schadenersatzansprüche, die aus einem Mietsachschaden resultieren.
Ein Mietsachschaden im Sinne dieser Bedingungen ist die Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.
Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche wegen
- Abnutzung und Verschleiß;
- Schäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
- aus einem Mietsachschaden resultierender Vermögensschäden (z.B. Mietausfall).
Leistungsvoraussetzungen:
Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass
- die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in Deutschland festgestellt worden ist. Anerkennungs-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel binden den Versicherer nur, soweit die Forderung der Sach- und Rechtslage entspricht;
- der schädigende Mieter zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Mieter in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
- ein gegen den schadenersatzpflichtigen Mieter durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und
- an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Mieter in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der VN hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Umfang der Forderungsausfalldeckung für Mietsachschäden:
- Versicherungsschutz besteht bis zu der Höhe der titulierten Forderung. Die Versicherungssumme für Schäden dieser Art ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden begrenzt auf 10.000 EUR je Schadenereignis und steht je Versicherungsjahr zweimal zur Verfügung. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Mieter erstreckt;
- dem schadenersatzpflichtigen Mieter stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu;
- die Selbstbeteiligung je Schadenereignis beträgt 10 %, mind. 250 EUR, maximal 1.000 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Mieter Ihre gemieteten Räume beschädigt, aber den Schaden nicht bezahlen kann, kann diese Deckung einspringen. Voraussetzung ist, dass Sie den Anspruch gerichtlich haben feststellen lassen und dass die Zahlungsunfähigkeit des Mieters nachgewiesen ist. Der Versicherer übernimmt dann anstelle des zahlungsunfähigen Mieters – im Rahmen der genannten Grenzen und abzüglich der Selbstbeteiligung. Reine Vermögensschäden wie Mietausfall sowie normaler Verschleiß sind nicht abgedeckt.
Häufige Fragen
Wann greift die Forderungsausfalldeckung für Mietsachschäden?
Sie greift, wenn Sie während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Mieter des im Versicherungsschein beschriebenen Objektes geschädigt werden und der in Anspruch genommene Mieter seiner Schadenersatzverpflichtung wegen festgestellter Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit ganz oder teilweise nicht nachkommen kann.
Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer?
Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung, begrenzt auf 10.000 EUR je Schadenereignis im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr zweimal zur Verfügung.
Wie hoch ist die Selbstbeteiligung?
Die Selbstbeteiligung je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 250 EUR und maximal 1.000 EUR.
Was gilt als Mietsachschaden?
Ein Mietsachschaden ist die Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. Ausgeschlossen sind unter anderem Abnutzung und Verschleiß sowie aus einem Mietsachschaden resultierende Vermögensschäden wie Mietausfall.
Welche Nachweise sind für die Leistung erforderlich?
Die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in Deutschland festgestellt sein. Zudem ist die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des Mieters nachzuweisen (z. B. abgegebene eidesstattliche Versicherung in den letzten drei Jahren oder erfolglos gebliebenes Insolvenzverfahren) und die Ansprüche gegen den Mieter sind in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abzutreten.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024