In der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Haftpflichtkasse ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der AHB mitversichert – für Schadenereignisse während der Wirksamkeit der Versicherung. Erfahren Sie, welcher Versicherungsschutz besteht und welche zahlreichen Ansprüche ausdrücklich vom Schutz ausgeschlossen sind.
Mitversicherung von Vermögensschäden:
(1) Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
(2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden:
- durch vom VN (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
- aus Rationalisierung und Automatisierung;
- aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
- aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
- aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leistungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
- aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
- aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
- aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung übernimmt grundsätzlich auch die gesetzliche Haftpflicht für reine Vermögensschäden, sofern das Schadenereignis in die Zeit fällt, in der der Vertrag wirksam war. Allerdings gibt es eine ganze Reihe von Bereichen, für die dieser Schutz ausdrücklich nicht gilt – etwa Schäden aus bestimmten Tätigkeiten, aus wirtschaftlichen Geschäften oder aus bewussten Pflichtverletzungen. Diese Aufzählung dient als unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind allein die oben genannten Bestimmungen.
Häufige Fragen
Sind Vermögensschäden überhaupt mitversichert?
Ja. Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Gilt der Schutz auch für Schäden aus beratender oder gutachterlicher Tätigkeit?
Nein. Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche wegen Schäden aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit.
Sind Schäden aus dem Abhandenkommen von Geld oder Wertsachen gedeckt?
Nein. Ansprüche wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen, sind ausgeschlossen.
Wie werden bewusste Pflichtverletzungen behandelt?
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung.
Sind Schäden durch ständige Emissionen versichert?
Nein. Ansprüche wegen Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen) sind ausgeschlossen.