Für Wohnungseigentümergemeinschaften bietet die Haftpflichtkasse in der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht ergänzende Regelungen: Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, mitversichert sind Verwalter und Eigentümer bei Betätigung für die Gemeinschaft – inklusive bestimmter gegenseitiger Ansprüche.
Für Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gelten darüber hinaus ergänzende Regelungen:
(1) Versicherungsnehmer: Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
(2) Versicherte Haftpflicht: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum.
(3) Mitversicherte Personen: Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
(4) Eingeschlossene Ansprüche – abweichend von Ziffer 7.4 und 7.5 AHB:
- a) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;
- b) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;
- c) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft;
Ausgeschlossen: Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Was bedeutet das konkret?
Für eine Wohnungseigentümergemeinschaft schließt die Gemeinschaft selbst die Versicherung ab. Geschützt ist die gesetzliche Haftpflicht rund um das gemeinschaftliche Eigentum. Auch der Verwalter und die einzelnen Eigentümer sind mitversichert, solange sie im Interesse der Gemeinschaft tätig werden. Bestimmte Ansprüche zwischen den Beteiligten sind ausdrücklich mit eingeschlossen, während Schäden am Eigentum selbst nicht abgedeckt sind.
Häufige Fragen
Wer ist bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft Versicherungsnehmer?
Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Sind Verwalter und einzelne Eigentümer mitversichert?
Ja. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
Welche gegenseitigen Ansprüche sind eingeschlossen?
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 und 7.5 AHB – Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter, Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft sowie gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
Welche Schäden sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Was ist über das gemeinschaftliche Eigentum versichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum.