Die Forderungsausfalldeckung im Tarif Plus der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Haftpflichtkasse springt ein, wenn Sie als Geschädigter einen rechtskräftig ausgeurteilten Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten haben, dieser aber nicht zahlt und die Zwangsvollstreckung scheitert. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen, Nachweise und Ausschlüsse gelten.
Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten gilt Folgendes:
Die Haftpflichtkasse gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass das versicherte Risiko während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandenen Schadenersatzforderungen gegen den Schädiger festgestellt worden sind und nicht durchgesetzt werden können. Inhalt und Umfang der Schadenersatzansprüche richten sich in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung dieses Vertrages.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf:
- Verzugszinsen
- Vertragsstrafen
- Kosten der Rechtsverfolgung
- Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs
- Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden
Nicht versichert sind außerdem:
- Forderungsausfälle aus Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit Nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen
- Forderungsausfälle, die der Schädiger im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat
Wer gilt als Dritter?
Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des rechtskräftig vollstreckbaren Urteils vom VN wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde.
Umfang und Antrag:
- Versicherungsschutz besteht im Rahmen der zum Vertrag vereinbarten Versicherungssummen.
- Der Versicherungsnehmer erhält die Entschädigungsleistung auf Antrag. Er hat der Haftpflichtkasse eine Schadenanzeige zuzusenden.
- Er ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmen, mitzuteilen.
- Die Haftpflichtkasse kann den Versicherungsnehmer auffordern, weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzusenden.
- Bei Verstoß gegen die in Position 5.4 genannten Obliegenheiten kann der VN seinen Versicherungsschutz nach Maßgabe der Ziff. 26 AHB verlieren.
Wann tritt die Leistungspflicht ein?
Die Leistungspflicht der Haftpflichtkasse tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer gegen den Dritten vor einem Gericht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins oder Islands ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil wegen eines Haftpflichtschadens erstritten haben und Vollstreckungsversuche gescheitert sind.
- a) Rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil im Sinne dieser Bedingungen ist auch ein Versäumnis- oder Anerkennungsurteil, ein Vollstreckungsbescheid oder gerichtlicher vollstreckungsfähiger Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft.
- b) Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass eine Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung des Schadenersatzanspruchs geführt hat oder eine selbst teilweise Befriedigung wegen nachgewiesener Umstände aussichtslos erscheint, zum Beispiel weil der Dritte die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichts geführt wird.
Nachweis der gescheiterten Vollstreckung:
- Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherungsnehmer der Haftpflichtkasse das Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstreckung ergibt.
- Die Haftpflichtkasse ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Nachweis der gescheiterten Vollstreckung erbracht ist.
Weitere Ausschlüsse und Regelungen:
- Nicht versichert sind Ansprüche des Versicherungsnehmers beziehungsweise der versicherten Personen, für die ein Sozialversicherungsträger beziehungsweise Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist.
- Leistungen aus einer für den Versicherungsnehmer bestehenden Schadenversicherung (zum Beispiel Wohngebäudeversicherung) oder für den Dritten bestehenden Haftpflichtversicherung sind zunächst geltend zu machen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers nicht ab, leistet die Haftpflichtkasse nach der Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag.
- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, seine Ansprüche gegen den Dritten bei der Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung an die Haftpflichtkasse abzutreten. Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben.
- Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung wirkt wie eine „Ausfallabsicherung": Hat Ihnen jemand einen Schaden zugefügt, für den Sie eigentlich Anspruch auf Ersatz hätten, und haben Sie diesen Anspruch bereits gerichtlich durchgesetzt, springt die Haftpflichtkasse ein, wenn der Schädiger nicht zahlen kann und die Vollstreckung erfolglos bleibt. Sie werden dann so gestellt, als hätte der Schädiger selbst eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht gehabt – im Rahmen der vereinbarten Bedingungen. Damit die Leistung greift, sind ein rechtskräftiges Urteil und der Nachweis der gescheiterten Vollstreckung erforderlich.
Häufige Fragen
Wann zahlt die Forderungsausfalldeckung?
Sie leistet, wenn der Versicherungsnehmer gegen den Dritten ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil wegen eines Haftpflichtschadens erstritten hat und Vollstreckungsversuche gescheitert sind. Das zuständige Gericht muss in einem Mitgliedsstaat der EU, in Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein oder Island liegen.
Welche Nachweise muss ich erbringen?
Sie müssen eine Schadenanzeige zusenden, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden machen und das Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorlegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung ergibt. Die Haftpflichtkasse ist nur zur Leistung verpflichtet, wenn dieser Nachweis erbracht ist.
Was ist nicht versichert?
Nicht erfasst sind unter anderem Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung, Forderungen aus Forderungsübergang sowie Schäden im Zusammenhang mit Nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben. Ausgeschlossen sind auch Forderungsausfälle, die der Schädiger beruflich oder gewerblich verursacht hat.
Gelten andere Versicherungen vorrangig?
Ja. Leistungen aus einer für den Versicherungsnehmer bestehenden Schadenversicherung (zum Beispiel Wohngebäudeversicherung) oder aus einer für den Dritten bestehenden Haftpflichtversicherung sind zunächst geltend zu machen. Erst wenn diese den Schadenersatzanspruch nicht abdecken, leistet die Haftpflichtkasse den Restanspruch.
Muss ich meine Ansprüche gegen den Schädiger abtreten?
Ja. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, seine Ansprüche gegen den Dritten bei der Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung an die Haftpflichtkasse abzutreten. Dafür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben.