Die Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse deckt Vermögensschäden ab, die bei der Erstellung von Energieausweisen und bei Gebäude-Energieberatungen entstehen – vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer ist berechtigter Energieberater und Aussteller von Energieausweisen oder staatlich anerkannt bzw. zertifiziert. Der Schutz greift für Leistungen ab Vertragsbeginn und ist auf 300.000 € je Versicherungsfall begrenzt.
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden. Diese Schäden müssen aus der Erstellung von Energieausweisen und/oder aus der Durchführung von Gebäude-Energieberatungen entstehen.
Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer eine der folgenden Qualifikationen besitzt:
- berechtigter Energieberater und Aussteller von Energieausweisen gemäß EnEV – staatlich anerkannter bzw. zugelassener Energieberater (zum Beispiel HWK, IHK, BAFA)
- zugelassener oder zertifizierter Aussteller von Energieausweisen
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Energieberatungen und/oder aus der Erstellung von Energieausweisen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages vorgenommen bzw. erstellt wurden.
Die Versicherungssumme für Schäden dieser Art ist im Rahmen der Versicherungssumme begrenzt auf 300.000 € je Versicherungsfall. Sie ist 2-fach jahresmaximiert.
Was bedeutet das konkret?
Wer als anerkannter oder zertifizierter Energieberater Energieausweise erstellt oder Gebäude-Energieberatungen durchführt, ist über diesen Baustein bei Vermögensschäden abgesichert. Der Schutz gilt jedoch nur für Tätigkeiten, die nach Vertragsbeginn erfolgen. Für solche Schäden stehen bis zu 300.000 € je Versicherungsfall zur Verfügung, wobei diese Summe zweimal pro Jahr ausgeschöpft werden kann.
Häufige Fragen
Welche Tätigkeiten sind bei der Energieberatung abgesichert?
Abgesichert sind Vermögensschäden aus der Erstellung von Energieausweisen und/oder der Durchführung von Gebäude-Energieberatungen.
Welche Voraussetzungen muss der Versicherungsnehmer erfüllen?
Er muss berechtigter Energieberater und Aussteller von Energieausweisen gemäß EnEV sein – also staatlich anerkannter bzw. zugelassener Energieberater (zum Beispiel HWK, IHK, BAFA) oder zugelassener bzw. zertifizierter Aussteller von Energieausweisen.
Sind auch ältere Beratungen vor Vertragsbeginn mitversichert?
Nein. Haftpflichtansprüche aus Energieberatungen oder Energieausweisen, die vor Inkrafttreten des Vertrages vorgenommen bzw. erstellt wurden, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Wie hoch ist die Versicherungssumme für solche Schäden?
Sie ist im Rahmen der Versicherungssumme auf 300.000 € je Versicherungsfall begrenzt und 2-fach jahresmaximiert.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Baunebengewerbe-mit-Produkthaftung 2024