Beschädigt ein Betrieb fremde Sachen bei seiner beruflichen Tätigkeit, springt die Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse für solche Tätigkeitsschäden ein – samt daraus folgender Vermögensfolgeschäden. Auch Schäden an überlassenen fremden eitsgeräten, Werkzeugen und Hilfsmitteln sind mitversichert, jeweils mit klar geregelten Ausschlüssen, einer 2-fach jahresmaximierten Versicherungssumme und einem Selbstbehalt von 10 %.
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind. Ebenso mitversichert sind alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden.
Die entsprechenden Ausschlussbestimmungen der AHB sowie die gemeinsamen Ausschlussbestimmungen bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben:
- Be- und Entladeschäden einschließlich Ladung
- Leitungsschäden
- Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden an Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer bzw. bei den Versicherungsnehmern zur Be- und/oder Verarbeitung befinden (wie z. B. Reparatur, Wartung, Lohnveredelung).
Dieser Ausschluss gilt jedoch nur für solche Schäden, die beim unmittelbaren Bearbeitungsvorgang entstanden sind. Zum unmittelbaren Bearbeitungsvorgang zählen nicht z. B. vor- oder nachgelagerte Verpackungstätigkeiten, Transporttätigkeiten oder die Lagerung der Sachen.
Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden steht im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall ist 2-fach jahresmaximiert.
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 250 EUR, maximal 5.000 EUR.
Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Arbeitsgeräten, -vorlagen, Werkzeugen oder sonstigen Hilfsmitteln, sofern diese nicht länger als vier Wochen überlassen wurden. Voraussetzung ist, dass diese für die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit überlassen worden sind. Mitversichert sind auch alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Dies gilt nicht für Schäden an:
- versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen;
- überlassenen Sachen, die Gegenstand einer vertraglich geschuldeten Prüfung, Reparatur, Be- oder Verarbeitung oder sonstigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit an diesen Sachen waren (z. B. Lohnbe- oder -verarbeitung);
sowie für alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Regelungen der AHB zu Erfüllungsansprüchen und zu Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche:
- wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;
- von den Gesellschaftern oder deren Angehörigen;
- von den gesetzlichen Vertretern oder solchen Personen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt sind, oder deren Angehörigen;
- von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder den Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einheitlicher unternehmerischer Leitung stehen.
Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln steht im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall ist 2-fach jahresmaximiert.
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 250 EUR, maximal 5.000 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Wird bei der beruflichen oder gewerblichen Arbeit eine fremde Sache beschädigt, an oder mit der gearbeitet wurde, greift der Versicherungsschutz für Tätigkeitsschäden – auch für die daraus entstehenden Vermögensfolgeschäden. Bestimmte Fälle wie Be- und Entladeschäden, Leitungsschäden oder Schäden am unmittelbaren Bearbeitungsvorgang bleiben jedoch außen vor. Zusätzlich sind Schäden an überlassenen fremden Hilfsmitteln wie Werkzeugen mitversichert, solange sie nicht länger als vier Wochen überlassen wurden. In beiden Fällen gilt eine Selbstbeteiligung von 10 %, mindestens 250 EUR und höchstens 5.000 EUR.
Häufige Fragen
Sind Schäden an einer fremden Sache abgedeckt, an der ich gerade gearbeitet habe?
Ja, die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit an oder mit diesen Sachen ist eingeschlossen, ebenso die daraus entstehenden Vermögensfolgeschäden. Es gelten jedoch Ausschlüsse wie Be- und Entladeschäden, Leitungsschäden und Schäden beim unmittelbaren Bearbeitungsvorgang.
Wie hoch ist mein eigener Anteil bei einem Tätigkeitsschaden?
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 250 EUR und höchstens 5.000 EUR. Der gleiche Selbstbehalt gilt bei Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln.
Sind geliehene fremde Werkzeuge mitversichert?
Ja, Schäden an fremden Arbeitsgeräten, -vorlagen, Werkzeugen oder sonstigen Hilfsmitteln sind eingeschlossen, sofern diese für die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit überlassen wurden und nicht länger als vier Wochen überlassen waren. Ausgenommen sind unter anderem versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Sachen, die Gegenstand einer vertraglich geschuldeten Bearbeitung waren.
Welche Ansprüche sind bei Schäden an fremden Hilfsmitteln ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung sowie Ansprüche von Gesellschaftern, gesetzlichen Vertretern, leitendem oder aufsichtsführendem Personal und deren Angehörigen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder den Gesellschaftern kapitalmäßig mehrheitlich verbunden sind oder unter einheitlicher unternehmerischer Leitung stehen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Baunebengewerbe-mit-Produkthaftung 2024