Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte ausgehen, sind bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse mitversichert, weil der entsprechende Umweltausschluss in den Bedingungen der Haftpflichtkasse fehlt. Ausgenommen bleiben das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko, für die eigene Regelungen gelten, sowie Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz. Für das Gewässerschaden-Risiko gelten unter anderem Grenzen für Kleingebinde bis 1.000 l/kg und für Öl-/Fettabscheider bis 5.000 Liter.
Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) der Haftpflichtkasse sind Schäden durch Umwelteinwirkungen im Rahmen und Umfang der Betriebs-Haftpflichtversicherung mitversichert. Der Grund: Der Ausschluss, wie er in den Muster-AHB des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) bzw. in älteren AHB-Fassungen enthalten ist, findet sich in den AHB der Haftpflichtkasse nicht.
Das bedeutet: Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, gelten im Rahmen und Umfang von Vertragsteil A. als mitversichert.
Dies gilt jedoch nicht für das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko. Hierzu gelten gesonderte Bestimmungen.
Unberührt bleiben außerdem die Ausschlussbestimmungen der AHB der Haftpflichtkasse. Ausgeschlossen bleiben also Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) oder gemäß anderen nationalen Umsetzungsgesetzen, die auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) beruhen.
Hierfür kann separater Versicherungsschutz in Form einer Umweltschadensversicherung zur Verfügung gestellt werden.
Für das Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko des Versicherungsnehmers gelten die folgenden Bestimmungen:
WHG-Restrisiko
Mitversichert ist das Gewässerschaden-Risiko im Rahmen und Umfang des beigefügten Druckstückes. Es handelt sich um das sogenannte Restrisiko, das das Anlagen- sowie das Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko ausnimmt.
Kleingebinde
Kleingebinde mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg gelten nicht als Anlagen.
WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden gemäß den „Zusatzbedingungen zur Betriebs-Haftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko –". Dies gilt für Öl-/Fettabscheider und für Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern.
Was bedeutet das konkret?
Umweltschäden, die von der Betriebsstätte ausgehen, sind grundsätzlich im Rahmen der Betriebshaftpflicht mitversichert, weil ein sonst üblicher Ausschluss hier fehlt. Nicht davon erfasst sind das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko, für die eigene Regelungen und Grenzen bestehen. Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz bleiben ausgeschlossen, können aber über eine separate Umweltschadensversicherung abgedeckt werden. Für Gewässerschäden gelten zusätzliche Bestimmungen, etwa dass Kleingebinde bis 1.000 l/kg nicht als Anlagen zählen und Öl-/Fettabscheider bis 5.000 Liter mitversichert sind.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch Umwelteinwirkungen von der Betriebsstätte mitversichert?
Ja. Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, gelten im Rahmen und Umfang von Vertragsteil A. als mitversichert, weil der übliche Umweltausschluss in den AHB der Haftpflichtkasse fehlt. Ausgenommen sind jedoch das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko.
Sind Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz abgedeckt?
Nein. Ansprüche wegen Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) oder nach nationalen Gesetzen auf Basis der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) bleiben ausgeschlossen. Hierfür kann jedoch separater Schutz in Form einer Umweltschadensversicherung bereitgestellt werden.
Gelten Kleingebinde als Anlagen im Sinne des Gewässerschaden-Risikos?
Nein. Kleingebinde mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg gelten nicht als Anlagen.
Bis zu welchem Fassungsvermögen sind Öl-/Fettabscheider mitversichert?
Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe sind bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern mitversichert.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Baunebengewerbe-mit-Produkthaftung 2024