Die Haftpflichtkasse übernimmt in der Betriebshaftpflicht auch Nachbesserungsbegleitschäden: Muss der Versicherungsnehmer für gesetzlich geschuldete Nachbesserungsarbeiten Sachen des Auftraggebers beschädigen – etwa Tapeten abreißen oder Wände, Fliesen und Böden aufschlagen –, sind gesetzliche Ansprüche Dritter samt eventueller Suchkosten mitversichert, begrenzt auf 100.000 Euro je Versicherungsfall.
Eingeschlossen sind – ohne dass ein weitergehender Schaden eingetreten ist und insoweit teilweise abweichend von den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen – gesetzliche Ansprüche Dritter wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass zur Durchführbarkeit von gesetzlich geschuldeten Nachbesserungsarbeiten Sachen des Auftraggebers beschädigt werden müssen (z. B. Abreißen von Tapeten, Aufschlagen von Wänden, Fliesen, Böden). Der Versicherungsschutz umfasst auch die ggf. erforderlichen Suchkosten.
Als Versicherungsfall im Sinne dieser Bestimmungen gilt der Zeitpunkt, in dem die Werkleistung, die später zu den Nachbesserungsarbeiten führt, abgeschlossen ist.
Kein Versicherungsschutz besteht:
- wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen, ursprünglich vom Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder angebracht worden sind;
- wenn der Nachbesserungsanspruch seitens des Auftraggebers nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann, wenn eine abweichende Verjährungsfrist mit dem Auftraggeber vereinbart ist;
- für die Kosten der Beseitigung des Mangels der Werkleistung selbst;
- für die Kosten der Nach- und Neulieferung mangelfreier Produkte;
- für Folgeschäden wie z. B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, Mietausfall, Nachbesserungsbegleitschäden.
Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Deckungssumme für Sachschäden 100.000 Euro je Versicherungsfall, 1-fach jahresmaximiert.
Was bedeutet das konkret?
Wenn für gesetzlich geschuldete Nachbesserungsarbeiten zwangsläufig Sachen des Auftraggebers beschädigt werden müssen – etwa durch Abreißen von Tapeten oder Aufschlagen von Wänden, Fliesen und Böden –, sind die daraus entstehenden gesetzlichen Ansprüche Dritter mitversichert, ebenso eventuell nötige Suchkosten. Als Versicherungsfall gilt der Zeitpunkt, zu dem die ursprüngliche Werkleistung abgeschlossen war. Nicht gedeckt sind unter anderem die Beseitigung des Mangels selbst, Nach- und Neulieferungen sowie Folgeschäden. Die Leistung ist auf 100.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt und jährlich einmal maximiert.
Häufige Fragen
Sind Schäden mitversichert, die beim Freilegen für eine Nachbesserung entstehen?
Ja. Gesetzliche Ansprüche Dritter für Schäden, die dadurch entstehen, dass zur Durchführbarkeit gesetzlich geschuldeter Nachbesserungsarbeiten Sachen des Auftraggebers beschädigt werden müssen (z. B. Abreißen von Tapeten, Aufschlagen von Wänden, Fliesen, Böden), sind eingeschlossen. Auch erforderliche Suchkosten sind umfasst.
Wann gilt hier der Versicherungsfall als eingetreten?
Als Versicherungsfall gilt der Zeitpunkt, in dem die Werkleistung abgeschlossen ist, die später zu den Nachbesserungsarbeiten führt.
Sind die Kosten für die eigentliche Mangelbeseitigung gedeckt?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht für die Kosten der Beseitigung des Mangels der Werkleistung selbst, ebenso wenig für die Kosten der Nach- und Neulieferung mangelfreier Produkte.
Wie hoch ist die Entschädigung maximal?
Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Deckungssumme für Sachschäden 100.000 Euro je Versicherungsfall und ist 1-fach jahresmaximiert.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Baunebengewerbe-mit-Produkthaftung 2024