Beschädigt ein Betrieb beim Be- oder Entladen fremde Transportmittel oder Container, greift der Versicherungsschutz der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse. Mitversichert sind auch Schäden beim Anheben und Absetzen von Containern sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – Schäden am Ladegut selbst.
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und von Containern beim oder durch Be- und Entladen.
Das Bewegen der genannten Transportmittel und Container, das diesem Zweck dient, wird dem Be- und Entladen gleichgestellt.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von den Fahrzeugen bzw. Transportmitteln oder beim Heben auf die Fahrzeuge entstehen.
Für Schäden am Ladegut beim oder durch Be- und Entladen besteht Versicherungsschutz insoweit, als:
- die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
- es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers handelt, nicht um vom Versicherungsnehmer be- und/oder verarbeitete Sachen und nicht um Sachen, die von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten geliefert wurden, oder
- der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. nicht in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.
Was bedeutet das konkret?
Wer beim Be- oder Entladen fremde Transportmittel oder Container beschädigt, ist über diesen Baustein abgesichert. Das gilt auch für das Bewegen der Transportmittel zu diesem Zweck sowie für das Abheben und Aufheben von Containern. Schäden am Ladegut sind nur unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert – etwa wenn die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, nicht aus seiner Herstellung oder Bearbeitung stammt und der Transport nicht durch ihn übernommen wurde.
Häufige Fragen
Sind auch Schäden abgedeckt, wenn ein Transportmittel nur bewegt wird?
Ja. Das Bewegen der Transportmittel und Container, das dem Be- und Entladen dient, wird dem Be- und Entladen gleichgestellt und ist damit eingeschlossen.
Besteht Versicherungsschutz, wenn ein Container beim Abheben oder Aufheben beschädigt wird?
Ja. Für Schäden an Containern besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn sie beim Abheben von den Fahrzeugen bzw. Transportmitteln oder beim Heben auf die Fahrzeuge entstehen.
Wann sind Schäden am Ladegut mitversichert?
Schäden am Ladegut sind versichert, soweit die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, es sich nicht um seine Erzeugnisse oder von ihm be- bzw. verarbeitete oder gelieferte Sachen handelt und der Transport nicht von ihm oder in seinem Auftrag übernommen wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Baunebengewerbe-mit-Produkthaftung 2024