Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse ist nicht nur der Betrieb selbst geschützt, sondern auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Menschen, die für den Betrieb tätig sind: gesetzliche Vertreter, Führungs- und Aufsichtspersonen, sämtliche angestellten Betriebsangehörigen, eingegliederte weisungsgebundene Personen sowie ausgeschiedene Mitarbeiter. Zugleich ist genau festgelegt, wer als Repräsentant gilt und was bei eitsunfällen ausgeschlossen bleibt.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht folgender Personen:
- aller gesetzlichen Vertreter sowie solcher Personen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils davon angestellt hat – jeweils in dieser Eigenschaft. Dazu zählen auch Personen, denen Unternehmerpflichten im Sinne von § 15 SGB VII in Verbindung mit § 9 (2) OWiG übertragen wurden. Ebenso zählen dazu Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte sowie Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dergleichen.
- aller übrigen angestellten Betriebsangehörigen. Bei Betriebsärzten und Sanitätspersonal gilt der Versicherungsschutz auch für Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen bei Notfällen außerhalb der betrieblichen Tätigkeit – vorausgesetzt, hierfür besteht kein Versicherungsschutz im Rahmen einer anderweitigen Versicherung.
- aller sonstigen Personen, die in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliedert sind und seinem Weisungsrecht unterliegen.
- aller aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen, zuvor genannten Personen. Dies gilt für Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursacht haben und die im Rahmen und Umfang dieses Vertrages versichert sind.
Zu allen vorgenannten Personengruppen gilt: Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Repräsentanten
Sofern sich der Versicherungsnehmer das Verhalten eines Repräsentanten zurechnen lassen muss, gelten als Repräsentanten in diesem Sinne ausschließlich:
- die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften);
- die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
- die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften);
- die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts);
- die Inhaber (bei Einzelfirmen);
- bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane.
Bei ausländischen Firmen gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst nicht nur den Betrieb, sondern auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Personen, die für ihn arbeiten – von Führungs- und Aufsichtspersonen über alle angestellten Betriebsangehörigen bis zu weisungsgebundenen eingegliederten Personen und sogar ausgeschiedenen Mitarbeitern. Nicht abgedeckt sind Ansprüche aus Personenschäden, die als Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten nach dem SGB VII gelten. Außerdem ist genau bestimmt, wer je nach Unternehmensform als Repräsentant gilt, dessen Verhalten sich der Versicherungsnehmer zurechnen lassen muss.
Häufige Fragen
Sind auch Mitarbeiter über die Betriebshaftpflicht mitversichert?
Ja. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der gesetzlichen Vertreter, der Leitungs- und Aufsichtspersonen, aller übrigen angestellten Betriebsangehörigen sowie sonstiger Personen, die in den Betrieb eingegliedert sind und dem Weisungsrecht unterliegen.
Gilt der Schutz auch noch für ausgeschiedene Mitarbeiter?
Ja, für die genannten Personen auch nach ihrem Ausscheiden aus den Diensten des Versicherungsnehmers – allerdings nur für Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursacht haben und die im Rahmen dieses Vertrages versichert sind.
Sind Arbeitsunfälle im Betrieb mitversichert?
Nein. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Wer gilt als Repräsentant des Versicherungsnehmers?
Je nach Unternehmensform gelten ausschließlich bestimmte Personen als Repräsentanten – etwa Vorstandsmitglieder bei Aktiengesellschaften, Geschäftsführer bei einer GmbH, Komplementäre bei einer KG, Gesellschafter bei OHG und GbR, Inhaber bei Einzelfirmen sowie die berufenen obersten Vertretungsorgane bei anderen Unternehmensformen. Bei ausländischen Firmen gilt dies entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Baunebengewerbe-mit-Produkthaftung 2024