Wenn ein Auftraggeber gegen eine Werklohnforderung mit eigenen Schadensersatzansprüchen aufrechnet, übernimmt Die Haftpflichtkasse in der Betriebshaftpflicht die gesetzlich vorgesehenen Prozesskosten für die aktive Werklohnklage – vorausgesetzt, die Forderung ist unstreitig und fällig und der behauptete Haftpflichtanspruch würde unter den Versicherungsschutz fallen.
Mitversichert sind – ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung – die gesetzlich vorgesehenen Prozesskosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werklohnforderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber. Das gilt, soweit die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Auftraggeber des Versicherungsnehmers hat die Aufrechnung eigener Schadensersatzansprüche gegen die Werklohnforderung erklärt. Diese Aufrechnung beruht auf einem behaupteten Haftpflichtanspruch, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen würde.
- Die Werklohnforderung ist in voller Höhe berechtigt, das heißt unstreitig und fällig. Den Nachweis dafür muss der Versicherungsnehmer erbringen.
Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder Mängelansprüche geltend macht.
Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Schadenersatzanspruchs zur geltend gemachten Werklohnforderung.
Der Versicherungsschutz für die Kosten der Werklohnklage entfällt rückwirkend, wenn rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die Werklohnforderung ganz oder teilweise aus anderen als den oben genannten Gründen unbegründet ist.
Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote. Voraussetzung ist, dass der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.
Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gelten die entsprechenden Regelungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
Was bedeutet das konkret?
Wehrt sich ein Auftraggeber gegen die Bezahlung einer Rechnung, indem er eigene Schadensersatzansprüche gegenrechnet, kann der Versicherer die Kosten für die gerichtliche Durchsetzung der Werklohnforderung übernehmen. Voraussetzung ist, dass die Forderung unstreitig und fällig ist und der behauptete Haftpflichtanspruch unter den Vertrag fallen würde. Bei reinen Vertragserfüllungs- oder Mängelansprüchen greift dieser Schutz nicht. Die Kosten werden anteilig getragen, und der Schutz kann rückwirkend entfallen, wenn sich die Forderung aus anderen Gründen als unbegründet erweist.
Häufige Fragen
Wann übernimmt der Versicherer die Kosten für eine Werklohnklage?
Wenn der Auftraggeber wegen eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz fallen würde, die Aufrechnung eigener Schadensersatzansprüche gegen die Werklohnforderung erklärt hat und die Werklohnforderung in voller Höhe berechtigt, also unstreitig und fällig ist. Den Nachweis muss der Versicherungsnehmer erbringen.
Gilt der Schutz auch, wenn der Auftraggeber Mängel geltend macht?
Nein. Macht der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder Mängelansprüche geltend, besteht kein Versicherungsschutz für die Werklohnklage.
Was passiert mit den Kosten, wenn das Verfahren mit einem Vergleich endet?
Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern er seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.
Kann der Versicherungsschutz nachträglich wegfallen?
Ja. Der Versicherungsschutz für die Kosten der Werklohnklage entfällt rückwirkend, wenn rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die Werklohnforderung ganz oder teilweise aus anderen als den genannten Gründen unbegründet ist.
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