In der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind bestimmte Ansprüche vom Versicherungsschutz ausgenommen – etwa Schäden durch den Gebrauch von Kraft-, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeugen, Schäden an Kommissionsware, Bergschäden, Schäden aus planender oder gutachterlicher Tätigkeit an bearbeiteten Sachen sowie Schäden durch Sprengstoffe, gentechnische eiten oder außergewöhnliche Risiken. Auch Ansprüche aus dem Betrieb von Bahnen, Luftlandeplätzen oder aus betriebsfremden Tätigkeiten bleiben ausgeschlossen.
Nicht versichert sind Ansprüche in den folgenden Fällen:
Wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Wasserfahrzeuges verursachen. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche, für die sie als Halter oder Besitzer eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug, Anhänger oder Wasserfahrzeug gilt nicht als Gebrauch im Sinne dieses Ausschlusses, wenn zwei Voraussetzungen zugleich erfüllt sind:
- weder der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter noch eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person ist Halter oder Besitzer des Fahrzeuges, und
- das Fahrzeug wird hierbei nicht in Betrieb gesetzt.
Wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- und Raumfahrzeuges verursachen. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche, für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- und Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Wegen Schäden, die resultieren aus:
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge. Dies gilt, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder zum Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen.
Dieser Ausschluss gilt sowohl für Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der Insassen als auch für sonstige Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
Wegen Schäden an Kommissionsware.
Wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
Aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit wegen Schäden an Sachen, die Gegenstand dieser Tätigkeit gewesen sind (z. B. aufgrund der Planung hergestellt wurden).
Aus Schäden durch außergewöhnliche Risiken, die nicht dem im Versicherungsschein beschriebenen Betriebscharakter entsprechen.
Aus Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken.
Aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie von Abwässeranlagen und das Einwirkungsrisiko.
Wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen. Dies gilt, soweit der Versicherungsnehmer als Betreiber einer gentechnischen Anlage im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) oder aus der Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) in Anspruch genommen wird.
Aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der nicht selbständigen und selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.
Aus Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.
Aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf dienen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind.
Nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
Aus Besitz oder Betrieb von Luftlandeplätzen.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt zählt auf, welche Ansprüche in der Betriebshaftpflicht nicht abgedeckt sind. Dazu gehören unter anderem Schäden durch Kraft-, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeuge, Schäden an Kommissionsware, Bergschäden, Schäden aus planender oder gutachterlicher Tätigkeit an bearbeiteten Sachen sowie Risiken durch Sprengstoffe, gewässerschädliche Stoffe oder gentechnische Arbeiten. Fehlt für einen Versicherten der Schutz aus den Fahrzeug-Ausschlüssen, gilt das ebenso für alle anderen Versicherten.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs oder Wasserfahrzeugs mitversichert?
Nein. Ansprüche wegen Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Wasserfahrzeuges sowie Ansprüche als Halter oder Besitzer solcher Fahrzeuge sind ausgeschlossen.
Gilt jede Arbeit an einem Fahrzeug als ausgeschlossener Gebrauch?
Nein. Eine Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug, Anhänger oder Wasserfahrzeug gilt nicht als Gebrauch, wenn weder der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter noch eine beauftragte Person Halter oder Besitzer ist und das Fahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Sind Schäden aus einer gutachterlichen oder planenden Tätigkeit gedeckt?
Ansprüche aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit wegen Schäden an den Sachen, die Gegenstand dieser Tätigkeit waren, sind ausgeschlossen.
Was passiert mit dem Versicherungsschutz der übrigen Versicherten, wenn er bei einer Person entfällt?
Besteht bei den Fahrzeug-Ausschlüssen für einen Versicherten kein Versicherungsschutz, gilt dies auch für alle anderen Versicherten.
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