Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, mitversichert – weil der übliche Umweltausschluss der Muster-AHB in den Bedingungen nicht enthalten ist. Zusätzlich ist das Gewässerschaden-Risiko abgedeckt: das WHG-Restrisiko sowie das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko für Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern.
Klarstellende Bestimmung
Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) der Haftpflichtkasse sind Schäden durch Umwelteinwirkungen im Rahmen und Umfang der Betriebs-Haftpflichtversicherung mitversichert. Grund dafür ist, dass der entsprechende Ausschluss der Muster-AHB des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) beziehungsweise die entsprechende Regelung in älteren AHB-Fassungen in den AHB der Haftpflichtkasse nicht enthalten ist.
Das bedeutet: Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, gelten im Rahmen und Umfang von Vertragsteil A. als mitversichert.
Dies gilt jedoch nicht für das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko. Für diese gelten die gesonderten Bestimmungen zum Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko.
Unberührt hiervon bleiben die Ausschlussbestimmungen der AHB der Haftpflichtkasse. Das betrifft Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) oder nach anderen nationalen Umsetzungsgesetzen, die auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren.
Für diese Ansprüche kann separater Versicherungsschutz in Form einer Umweltschadensversicherung zur Verfügung gestellt werden.
Für das Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko des Versicherungsnehmers gelten folgende Bestimmungen
WHG-Restrisiko
Mitversichert ist das Gewässerschaden-Risiko im Rahmen und Umfang des beigefügten Druckstückes. Dies ist das sogenannte Restrisiko, ohne Anlagenrisiko sowie ohne Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko.
WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden gemäß den „Zusatzbedingungen zur Betriebs-Haftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko –". Dies gilt für Öl-/Fettabscheider und für Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern.
Was bedeutet das konkret?
Schäden durch Umwelteinwirkungen, die vom Betrieb des Versicherungsnehmers ausgehen, sind im Rahmen der Betriebs-Haftpflichtversicherung grundsätzlich mit abgedeckt, weil der übliche Umweltausschluss hier nicht gilt. Ausgenommen sind Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz und vergleichbaren Gesetzen der EU-Umwelthaftungsrichtlinie; hierfür ist eine separate Umweltschadensversicherung möglich. Zusätzlich ist das Gewässerschaden-Risiko abgesichert – sowohl das sogenannte Restrisiko als auch das Anlagen- und Einwirkungsrisiko für bestimmte Anlagen bis zu einem Fassungsvermögen von 5.000 Litern.
Häufige Fragen
Sind Umweltschäden, die von meinem Betrieb ausgehen, mitversichert?
Ja. Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, gelten im Rahmen und Umfang von Vertragsteil A. als mitversichert, weil der sonst übliche Umweltausschluss in den AHB der Haftpflichtkasse nicht enthalten ist.
Sind Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) abgedeckt?
Nein. Ansprüche wegen Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz oder nach anderen nationalen Gesetzen auf Basis der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) bleiben ausgeschlossen. Hierfür kann separater Versicherungsschutz in Form einer Umweltschadensversicherung bereitgestellt werden.
Bis zu welchem Fassungsvermögen sind Anlagen beim Gewässerschaden-Risiko mitversichert?
Beim WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko sind Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden für Öl-/Fettabscheider und für Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern mitversichert.
Was umfasst das WHG-Restrisiko?
Mitversichert ist das Gewässerschaden-Risiko im Rahmen und Umfang des beigefügten Druckstückes. Das Restrisiko umfasst dabei nicht das Anlagenrisiko sowie nicht das Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Handel-und-Gewerbe-mit-Produktdeckung 2023