Wer als Büro- oder Handelsbetrieb bei der Haftpflichtkasse eine Betriebshaftpflicht abschließt, ist auch abgesichert, wenn durch Erzeugnisse oder berufliche Tätigkeiten Daten Dritter gelöscht, beschädigt oder in ihrer Ordnung beeinträchtigt werden – solche Schäden gelten als Sachschäden. Für private Bildungseinrichtungen sind unter anderem Unterricht, Erziehung, Aufsicht, Kinderbetreuung sowie Schul- und Klassenreisen mitversichert.
Für Büro- und Handelsbetriebe gilt
Datenlöschkosten
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter durch Datenlöschung, Datenbeschädigung oder Beeinträchtigung der Datenordnung. Ursache können hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse oder sonstige gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten des Versicherungsnehmers sein. Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt. Eingeschlossen sind alle sich daraus unmittelbar ergebenden Vermögensschäden.
Dies gilt auch für Schäden Dritter durch versehentliche Datenlöschung, Datenbeschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstige Nichtverfügbarkeit von Daten infolge von Installations- und/oder Implementierungsarbeiten (auch Wartung/Pflege) sowie für alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt.
Ausgeschlossen bleiben Schäden infolge:
- vollständig unterlassener Datensicherung, Hardwarewartung und/oder Softwarepflege seitens des Versicherungsnehmers, der Mitversicherten oder beauftragten Dritten
- Software u. dgl., die geeignet ist, die bestehende Datenordnung zu zerstören oder negativ zu beeinflussen (z. B. „Softwareviren“, „Trojanische Pferde“ etc.)
Versicherungsschutz für derartige Schäden besteht jedoch dann, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis führt, dass er die schadenursächlichen Programme vor Ausführung seiner Tätigkeit mittels einer aktuellen Anti-Virus-Software gemäß dem Stand der Technik auf ihre Virenfreiheit hin überprüft hat.
Für private Bildungseinrichtungen gilt
Mitversichert sind:
- Erteilung von Unterricht – von Experimentalunterricht mit radioaktiven Stoffen jedoch nur, wenn dies besonders vereinbart ist – sowie aus Erziehung und Aufsichtsführung, bei Internatsbetrieben auch aus Gewährung von Unterkunft und Verpflegung
- Schul-/Kindergartenveranstaltungen, die nicht über den allgemein üblichen Rahmen hinausgehen (z. B. Elternversammlungen, Schulfeste, Schulfeiern)
- Durchführung von Kinderbetreuung
- Veranstaltung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und aus damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr
Was bedeutet das konkret?
Bei Büro- und Handelsbetrieben deckt die Versicherung auch Schäden Dritter, wenn deren Daten durch Erzeugnisse, Tätigkeiten oder Installations- und Wartungsarbeiten gelöscht, beschädigt oder unbrauchbar werden; solche Schäden gelten als Sachschäden, und die daraus entstehenden Vermögensschäden sind mit abgedeckt. Nicht versichert sind Schäden durch vollständig unterlassene Datensicherung oder Pflege sowie durch Schadsoftware wie Viren oder Trojaner – Schutz besteht hier nur, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er vorab mit aktueller Anti-Virus-Software auf Virenfreiheit geprüft hat. Für private Bildungseinrichtungen ist unter anderem der Betrieb rund um Unterricht, Erziehung, Aufsicht, Kinderbetreuung sowie Reisen und Ausflüge mitversichert.
Häufige Fragen
Sind bei Büro- und Handelsbetrieben Schäden durch gelöschte oder beschädigte Daten Dritter abgesichert?
Ja. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden Dritter durch Datenlöschung, Datenbeschädigung oder Beeinträchtigung der Datenordnung, etwa durch Erzeugnisse, berufliche Tätigkeiten oder Installations- und Wartungsarbeiten. Solche Schäden werden wie Sachschäden behandelt, und die unmittelbar daraus entstehenden Vermögensschäden sind eingeschlossen.
Besteht Versicherungsschutz, wenn ein Schaden durch Softwareviren oder Trojaner entsteht?
Grundsätzlich sind Schäden durch Software wie Viren oder Trojaner, die die Datenordnung zerstören oder negativ beeinflussen, ausgeschlossen. Schutz besteht aber, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die schadenursächlichen Programme vor seiner Tätigkeit mit einer aktuellen Anti-Virus-Software nach dem Stand der Technik auf Virenfreiheit geprüft hat.
Was ist bei privaten Bildungseinrichtungen mitversichert?
Mitversichert sind unter anderem die Erteilung von Unterricht, Erziehung und Aufsichtsführung, bei Internatsbetrieben auch Unterkunft und Verpflegung, übliche Schul- und Kindergartenveranstaltungen, die Durchführung von Kinderbetreuung sowie Schüler-, Klassenreisen und Schulausflüge einschließlich Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr.
Ist Experimentalunterricht mit radioaktiven Stoffen automatisch mitversichert?
Nein. Experimentalunterricht mit radioaktiven Stoffen ist nur dann versichert, wenn dies besonders vereinbart ist.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Handel-und-Gewerbe-mit-Produktdeckung 2023