Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse ist nicht nur der Versicherungsnehmer selbst geschützt, sondern auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht seiner gesetzlichen Vertreter, Repräsentanten, Führungskräfte, Fachkräfte für eitssicherheit sowie aller angestellten und eingegliederten Betriebsangehörigen – einschließlich ausgeschiedener Personen für frühere dienstliche Tätigkeiten.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der folgenden Personen:
- Aller gesetzlichen Vertreter und Repräsentanten des Versicherungsnehmers sowie solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils davon angestellt hat, jeweils in dieser Eigenschaft. Dazu zählen auch Personen, denen Unternehmerpflichten im Sinne von § 15 SGB VII in Verbindung mit § 9 (2) OWiG übertragen wurden. Ebenso gehören dazu Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte sowie Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dergleichen.
- Aller übrigen angestellten Betriebsangehörigen. Bei Betriebsärzten und Sanitätspersonal gilt der Schutz auch für Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen bei Notfällen außerhalb der betrieblichen Tätigkeit, sofern hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen einer anderweitigen Versicherung besteht.
- Aller sonstigen in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten und seinem Weisungsrecht unterliegenden Personen.
- Aller aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen vorgenannten Personen. Und zwar für Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursacht haben und die im Rahmen und Umfang dieses Vertrages versichert sind.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Dieser Ausschluss gilt für die zweite bis vierte der oben genannten Personengruppen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich über den Versicherungsnehmer hinaus auch auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht bestimmter mitversicherter Personen. Dazu gehören Führungskräfte und Repräsentanten, spezielle Beauftragte, alle angestellten und in den Betrieb eingegliederten Mitarbeiter sowie ehemalige Betriebsangehörige für ihre frühere Tätigkeit. Für einen Teil dieser Personengruppen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten im Betrieb allerdings vom Schutz ausgenommen.
Häufige Fragen
Sind auch Führungskräfte und Beauftragte über die Betriebshaftpflicht abgesichert?
Ja. Mitversichert sind gesetzliche Vertreter, Repräsentanten und zur Leitung oder Beaufsichtigung angestellte Personen sowie unter anderem Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte und Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung und Datenschutz.
Gilt der Schutz auch für Mitarbeiter, die den Betrieb bereits verlassen haben?
Ja. Auch ausgeschiedene der genannten Personen sind mitversichert – für Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer früheren beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursacht haben und die im Rahmen dieses Vertrages versichert sind.
Sind Betriebsärzte auch bei Notfallhilfe außerhalb des Betriebs geschützt?
Ja. Bei Betriebsärzten und Sanitätspersonal gilt der Schutz auch für Schäden bei Hilfeleistungen in Notfällen außerhalb der betrieblichen Tätigkeit, sofern hierfür kein Versicherungsschutz aus einer anderweitigen Versicherung besteht.
Sind Arbeitsunfälle der Mitarbeiter mitversichert?
Nein. Für die angestellten, eingegliederten und ausgeschiedenen Personen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden ausgeschlossen, wenn es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Handel-und-Gewerbe-mit-Produktdeckung 2023