Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den im Versicherungsschein beschriebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten abgesichert – dazu zählen Personen-, Sach- und Vermögensschäden ebenso wie zahlreiche betriebsübliche Nebenrisiken, etwa Haus- und Grundbesitz, Bauarbeiten, Veranstaltungen, Tankanlagen, Wachhunde oder Betriebsfeiern.
Unternehmensbeschreibung
Die genaue Beschreibung des Unternehmens ergibt sich aus dem Versicherungsschein.
Mitversichert sind Arbeiten auf fremden Grundstücken, sofern sie im Zusammenhang mit dem versicherten Betrieb stehen (z. B. Außendiensttätigkeiten, Auslieferung von Waren). Nicht mitversichert sind jedoch Montage-, Wartungs-, Reparaturarbeiten o. Ä.
Allgemeines Betriebsrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers. Grundlage sind die Eigenschaften, Rechtsverhältnisse und Tätigkeiten, die sich aus der Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein ergeben. Versichert ist dies, soweit es sich handelt um:
- Personen- und Sachschäden einschließlich deren Folgeschäden
- Vermögensschäden nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmung dieses Vertrages
Nebenrisiken
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages – auch ohne besondere Anzeige – die gesetzliche Haftpflicht aus allen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken. Dazu gehören unter anderem:
Haus- und Grundbesitz
Mitversichert gilt hier die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutznießer von Grundstücken (ausgenommen Luftlandeplätze), Gebäuden oder Räumlichkeiten. Voraussetzung ist, dass diese ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen genutzt werden.
Versichert sind dabei Schäden infolge eines Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuen der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm). Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer die Pflichten vertraglich übernommen hat.
Werden Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten oder Garagen auf dem Betriebsgrundstück – auch Teile davon oder Garagen – mit einem Bruttojahresmietwert über 30.000 EUR an Betriebsfremde bzw. Dritte vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, ist die gesetzliche Haftpflicht hieraus nur mitversichert, wenn der Beitrag nach dem Brutto-Jahresmiet- bzw. -pachtwert dieser Teile berechnet ist.
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer). Ebenfalls eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals entstehen.
Hinsichtlich der genannten Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten ist auch die folgende gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers mitversichert:
- als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr, einschließlich der persönlichen Haftung angestellter Betriebsarchitekten und deren Hilfspersonal. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
- als früherer Besitzer nach § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
- der Personen, die durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt sind, für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
- der Zwangs- und Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft.
Weitere mitversicherte Nebenrisiken sind die gesetzliche Haftpflicht:
- aus dem Verleih und der Vermietung von Fahrrädern sowie Ruder-, Tret- und Paddelbooten
- aus der Ausrichtung von Veranstaltungen und Tagungen sowie Kurzveranstaltungen und Festveranstaltungen – auch außerhalb des Betriebsgeländes –, sofern und soweit diese Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko gemäß Versicherungsschein stehen
- aus Besitz und Unterhaltung von Zapfstellen und Tankanlagen einschließlich der Treibstoffabgabe an Betriebsangehörige und gelegentlich auch an Betriebsfremde
- aus Besitz und Halten von Hunden zur Bewachung der versicherten Betriebsstätte, einschließlich der gesetzlichen Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft
- aus dem Vorhandensein elektrischer Leitungen und der gelegentlichen Abgabe elektrischer Energie
- aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen
- aus Reklameeinrichtungen (z. B. Transparente, Reklametafeln, Leuchtröhren und dergleichen)
- aus der Veranstaltung von Betriebsfeiern und -ausflügen. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt.
- aus Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige (z. B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten und dergleichen), auch wenn sie gelegentlich durch Betriebsfremde in Anspruch genommen werden, sowie aus der Unterhaltung von Betriebssportgemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser.
- aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Waffen, Munition und Geschossen (nicht jedoch beim Führen oder Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen) sowie deren Überlassung an Betriebsangehörige. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Waffenträger aus dem Gebrauch der Waffen in Ausführung dienstlicher Verrichtungen.
- aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen genetischer Schäden. Wird ein Schaden vom Versicherungsnehmer oder Versicherten durch vorsätzliches Abweichen von den dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen herbeigeführt, ist die Haftpflichtkasse von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Was bedeutet das konkret?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Betriebs für Schäden, die sich aus den im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeiten ergeben – also Personen-, Sach- und im festgelegten Umfang auch Vermögensschäden. Zusätzlich sind ohne besondere Anmeldung viele übliche Nebenrisiken abgedeckt, etwa aus dem eigenen Haus- und Grundbesitz, kleineren Bauarbeiten, Veranstaltungen, Tankanlagen, Wachhunden, Betriebsfeiern oder Sozialeinrichtungen. Für bestimmte Bereiche gelten Grenzen und Ausnahmen, zum Beispiel eine Bausummengrenze oder der Ausschluss genetischer Schäden.
Häufige Fragen
Sind Arbeiten auf fremden Grundstücken mitversichert?
Ja, sofern sie im Zusammenhang mit dem versicherten Betrieb stehen, etwa Außendiensttätigkeiten oder das Ausliefern von Waren. Montage-, Wartungs- und Reparaturarbeiten o. Ä. sind jedoch nicht mitversichert.
Bis zu welcher Bausumme sind Bauarbeiten am eigenen Grundstück abgedeckt?
Die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten ist bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr mitversichert. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Was gilt bei der Vermietung von Räumen an Dritte auf dem Betriebsgrundstück?
Werden Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten oder Garagen mit einem Bruttojahresmietwert über 30.000 EUR an Betriebsfremde oder Dritte überlassen, ist die Haftpflicht daraus nur mitversichert, wenn der Beitrag nach dem Brutto-Jahresmiet- bzw. -pachtwert dieser Teile berechnet ist.
Wann leistet die Haftpflichtkasse beim Umgang mit ionisierenden Strahlen nicht?
Ansprüche wegen genetischer Schäden bleiben ausgeschlossen. Zudem ist die Haftpflichtkasse leistungsfrei, wenn ein Schaden durch vorsätzliches Abweichen von den dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen herbeigeführt wird.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Handel-und-Gewerbe-mit-Produktdeckung 2023