Der Abschnitt zu den Erweiterungen des Versicherungsschutzes der Die Haftpflichtkasse Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse umfasst zahlreiche Einschlüsse wie Auslandsschäden, Tätigkeitsschäden, Mietsachschäden, Vermögensschäden, Kfz-Gebrauch, Schlüsselverlust und Internetnutzung.
7.1 Auslandsschäden 7.1.1 Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse
- aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;
- durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export); -- 8 of 29 -- Seite 9 von 29 Stand 01.01.2023
- durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat oder hat liefern lassen (direkter Export); 7.1.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Ziff. 6.1 dieser BBR genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs VII unterliegen. 7.1.3 Bei Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada und bei Versicherungsfällen, die vor US- amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden, werden – abweichend von Ziff. 6.4 AHB – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. 7.1.4 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada oder in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt: Der Versicherungsnehmer hat sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens 10.000 EUR selbst zu beteiligen. Dieser Selbstbehalt gilt auch für die vorgenannten Kosten. 7.1.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. 7.1.6 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 7.1.7 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt: 7.1.7.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.4 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind; 7.1.7.2 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens 10.000 EUR. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. 7.1.7.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. 7.2 Beauftragung fremder Unternehmen / Subunternehmen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen / Subunternehmen, auch Kraftfuhrunternehmen. -- 9 of 29 -- Seite 10 von 29 Stand 01.01.2023 Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der fremden Unternehmen / Subunternehmen / Kraftfuhrunternehmen und ihrer Betriebsangehörigen. 7.3 Teilnahme an Arbeits- / Liefergemeinschaften / Konsortien Bei der Teilnahme an Arbeits- / Liefergemeinschaften und Konsortien sind, unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen), Ansprüche der Partner der Arbeits- / Liefergemeinschaft / des Konsortiums untereinander sowie Ansprüche gegen die Partner und umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits- / Liefergemeinschaft / das Konsortium unmittelbar erlitten haben, ausgeschlossen. 7.4 Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander Mitversichert sind abweichend von Ziff. 7.4 Abs. 2 AHB gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer untereinander wegen Personen- und Sachschäden. Nicht versichert sind Mietsachschäden gemäß Vertragsteil A, Ziff. 7.12 dieser BBR. 7.5 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.5 Abs. 3 AHB - auch Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist. 7.6 Ansprüche mitversicherter Personen untereinander Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziff. 7.4 Abs. 3 AHB in Verbindung mit Ziff. 7.4 Abs. 1 AHB – auch Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander wegen 1. Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten in dem Betrieb handelt, in dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist; 2. Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR betragen. 3. Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Vertragsteil A, Ziff. 7.15 dieser BBR. 7.7 Tätigkeitsschäden / Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln 7.7.1 Tätigkeitsschäden Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1 - 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden. Die Ausschlussbestimmungen der Ziff. 7.6 und 7.8 AHB sowie die gemeinsamen Ausschlussbestimmungen zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 AHB bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben
- Be- und Entladeschäden einschließlich Ladung
- Leitungsschäden
- Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden an Sachen, die sich bei dem Versicherungsnehmer bzw. bei den Versicherungsnehmern zur Be- und / oder Verarbeitung (wie z. B. Reparatur, Wartung, Lohnveredelung) befinden. Dieser Ausschluss gilt jedoch nur für solche Schäden, die bei dem unmittelbaren Bearbeitungsvorgang entstanden sind. Zum unmittelbaren Bearbeitungsvorgang zählen nicht z.B. vor- oder nachgelagerte Verpackungstätigkeiten, Transporttätigkeiten oder Lagerung der Sachen. Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden begrenzt auf 100.000 EUR. -- 10 of 29 -- Seite 11 von 29 Stand 01.01.2023 Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 100 EUR max. 5.000 EUR 7.7.2 Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln Eingeschlossen ist – abweichend von den Ziff. 7.6 und 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Arbeitsgeräten, -vorlagen, Werkzeugen oder sonstigen Hilfsmitteln (sofern diese nicht länger als vier Wochen überlassen wurden), die für die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit überlassen worden sind und wegen aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt nicht für Schäden an - versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen; - überlassenen Sachen, die Gegenstand einer vertraglich geschuldeten Prüfung, Reparatur, Be- oder Verarbeitung oder sonstigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit an diesen Sachen waren (z.B. Lohnbe- oder verarbeitung), und für alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Regelungen der Ziff. 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche - wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung; - von den Gesellschaftern oder deren Angehörigen; - von den gesetzlichen Vertretern oder solchen Personen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt sind oder deren Angehörigen; - von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder den Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einheitlicher unternehmerischer Leitung stehen. Unter Anrechnung auf die vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie die Jahreshöchstersatzleistung beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 50.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 100.000 EUR. Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 5.000 EUR. 7.8 Be- und Entladeschäden Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1-3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und Containern beim oder durch Be- und Entladen. Das diesem Zweck dienende Bewegen der vorgenannten Transportmittel und Container wird dem Be- und Entladen gleichgestellt. Vertragsteil A, Ziff. 8.1 dieser BBR bleibt unberührt. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von den Fahrzeugen/Transportmitteln oder Heben auf die Fahrzeuge entstehen. Für Schäden am Ladegut beim oder durch Be- und Entladen besteht insoweit Versicherungsschutz als
- die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
- es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, es sich nicht um vom Versicherungsnehmer be- und/oder verarbeitete Sachen bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
- der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. 7.9 Leitungsschäden Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden an unter- und oberirdischen Leitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden. -- 11 of 29 -- Seite 12 von 29 Stand 01.01.2023 Abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1 – 3 AHB ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an solchen Leitungen eingeschlossen. 7.10 Abwasserschäden Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden, die entstanden sind durch Abwässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen. Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 5.000 EUR. 7.11 Patienten-, Belegschafts- und Besucherhabe Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 2 AHB und Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von Sachen der Patienten, Betriebsangehörigen und Besucher, sofern das Abhandenkommen die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht. Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen von Betriebsangehörigen und Besuchern, sofern diese Fahrzeuge auf dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des Betriebsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden. Liegen die Abstellplätze außerhalb des Betriebsgrundstücks, so besteht Versicherungsschutz, wenn die Abstellplätze entweder ständig bewacht oder durch ausreichende Sicherung gegen Zutritt und Benutzung betriebsfremder Personen geschützt sind. Ersetzt wird der Schaden bis zur Höhe des Zeitwertes, den die abhanden gekommenen Sachen am Tage des Schadens hatten. Die Ersatzleistung je Schadenereignis wird im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 30.000 EUR begrenzt. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, z.B. Feuer-, Einbruch-Diebstahl-, Kaskoversicherung etc., gehen diese Versicherungen vor. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparkassenbüchern, Urkunden, Uhren, Schmucksachen und Kostbarkeiten, sofern diese vom Versicherungsnehmer nicht zur Aufbewahrung übernommen worden sind. 7.12 Mietsachschäden 7.12.1 Mietsachschäden anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumen in Gebäuden und / oder an deren Ausstattung entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden 3.000.000 EUR. Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 1.500 EUR. 7.12.2 Mietsachschäden an Gebäuden und Räumen durch Brand, Explosion sowie durch Leitungswasser und Abwässer Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an deren Ausstattung, Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Brand, Explosion sowie durch Leitungswasser und Abwässer. Ausgeschlossen sind -- 12 of 29 -- Seite 13 von 29 Stand 01.01.2023 Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektround Gasgeräten;
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann; Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden 3.000.000 EUR. 7.12.3 Mietsachschäden an Gebäuden und Räumen durch sonstige Ursachen Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an deren Ausstattung, Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch sonstige Ursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektround Gasgeräten;
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann; Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden 150.000 EUR. Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mind. 100 EUR, max. 1.500 EUR. 7.13 Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen 7.13.1 Nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge Mitversichert sind – abweichend von Ziff. 8.1 dieser BBR – gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art, die nach den Bestimmungen der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) nicht der Zulassungsund Versicherungspflicht unterliegen, soweit es sich handelt um: - selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
- der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt; - sonstige Kraftfahrzeuge aller Art, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht übersteigt, - sonstige Kraftfahrzeuge aller Art über 6 km/h, Hub- und Gabelstapler über 20 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 20 km/h und Anhänger, die nur innerhalb solcher Betriebsgrundstücke verkehren, die weder öffentliche Verkehrsflächen, noch beschränkt öffentliche Verkehrsflächen darstellen. Das Befahren öffentlicher Verkehrsflächen und beschränkt öffentlicher Verkehrsflächen ist nur mitversichert, wenn dieses behördlich erlaubt oder genehmigt wird und dadurch gleichzeitig die Zulassungs- und Versicherungspflicht entfällt. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers bestehen, gehen diese Versicherungen vor. 7.13.2 Zulassungs- und versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge Sofern vereinbart sind – abweichend von Ziff. 8.1 dieser BBR – mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art, die nach den Bestimmungen der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) zwar der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen, tatsächlich -- 13 of 29 -- Seite 14 von 29 Stand 01.01.2023 aber nicht zugelassen sind oder auch vom förmlichen Zulassungsverfahren gem. FZV befreit sind (selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h), soweit sie auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des Betriebsgrundstücks oder mit einer behördlichen Ausnahmegenehmigung auf öffentlichen Wegen und Plätzen eingesetzt werden. Versicherungsschutz besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages und nach Maßgabe des Pflichtversicherungsgesetzes und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsordnung, soweit diese speziellere oder abweichende Regelungen enthalten. Für Ansprüche, die nach Maßgabe des Pflichtversicherungsgesetzes geltend gemacht werden, werden die Mindestversicherungssummen des Pflichtversicherungsgesetzes zur Verfügung gestellt. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Kein Versicherungsschutz besteht für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Betriebsgrundstücken im Ausland eingesetzt werden, auch dann nicht, wenn Unternehmen im Ausland mitversichert sind. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers bestehen, gehen diese Versicherungen vor. 7.14 Vermögensschäden 7.14.1 Vereinbarungsgemäß wird auch Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass der Versicherungsnehmer wegen eines in den versicherten Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten - von ihm selbst oder einer anderen Person, für die er einzutreten hat - begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird (vgl. Ziff. 2. ff. AHB). 7.14.2 Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Beschädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung) sind, noch sich aus solchen – von dem Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat, verursachten – Schäden herleiten. 7.14.3 Die Vermögensschadenversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages vorkommenden Verstöße. 7.14.4 Bei Vermögensschäden gilt als Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalles der Augenblick, in dem der Verstoß begangen wurde. Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 7.14.5 Ausgeschlossen von der Vermögensschadenversicherung sind Haftpflichtansprüche
- Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen;
- Schäden durch ständige Immissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);
- planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
- der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten; -- 14 of 29 -- Seite 15 von 29 Stand 01.01.2023
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
- aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten, aus Kauf- und Lieferungsverträgen – insbesondere wegen Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen – sowie aus Garantiezusagen; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften;
- aus Taxationen (wegen unrichtiger Taxen usw.);
- aus Schäden, welche darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherungsnehmer oder seine Angestellten Fehler übersehen, die in Rechnungen, Aufstellungen, Kostenanschlägen oder Maßen in Zeichnungen enthalten sind, deren Prüfung dem Versicherungsnehmer übertragen war;
- Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen, entsprechende Unterlassungen sowie fehlerhafte oder unterlassene Kontrolltätigkeit;
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung;
- wegen Schäden, die durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschriften, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung verursacht worden sind;
- wegen Abhandenkommen von Sachen, also auch wegen Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; 7.15 Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen Mitversichert ist im Rahmen der Versicherungssumme für allgemeine Vermögensschäden die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der Betriebsangehörigen einschließlich des etwa angestellten Datenschutzbeauftragten wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2 AHB aus Schadenereignissen durch die Verletzung personenbezogener Bestimmungen in Datenschutzgesetzen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten. Ferner sind nicht versichert Bußen, Strafen sowie Kosten derartiger Verfahren. 7.16 Vertraglich übernommene Haftpflicht Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer 7.16.1 durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter, soweit derartige Haftungsübernahmen in der Branche üblich sind; 7.16.2 als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners; 7.16.3 gegenüber der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht; 7.16.4 gegenüber Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verträge genormten Inhalts oder sog. Gestattungs- und Einstellungsverträge übernommene gesetzliche Haftpflicht. 7.17 Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten Eingeschlossen ist gemäß Ziff. 2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Abhandenkommens von fremden Schlüsseln und Codekarten, soweit diese Schlüsselfunktion haben. -- 15 of 29 -- Seite 16 von 29 Stand 01.01.2023 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die notwendigen Kosten für die Erneuerung der Schlüssel, Code- Karten und Schließanlagen. Die Versicherungssumme für Schäden dieserart ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden begrenzt auf 100.000 EUR je Schadenereignis und steht je Versicherungsjahr zweimal zur Verfügung. Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 500 EUR. 7.18 Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung 7.18.1 Versichertes Risiko Versichert ist - insoweit abweichend von Ziffern 7.7, 7.15 und 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Schäden aus
- der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadenprogramme;
- der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
- der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Für Ziffer
- bis
- gilt: Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat bzw. hat prüfen lassen, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
- der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche, nicht jedoch von Urheberrechten;
- der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche. Für Ziffer
- und
- gilt: In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt die Haftpflichtkasse - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 25 AHB wird hingewiesen. 7.18.2 Im Rahmen der Versicherungssumme für Personenschäden beträgt die Versicherungssumme für die Zusatzversicherung 1.000.000 EUR, max. jedoch 100.000 EUR für Schäden aus der Verletzung von Namensrechten gem. obiger Ziff. 7.18.1, 1e). Diese Versicherungssumme stellt zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. -- 16 of 29 -- Seite 17 von 29 Stand 01.01.2023 7.18.3 Serienschaden und Anrechnung von Kosten 1. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen. 2. Aufwendungen der Haftpflichtkasse für Kosten werden - abweichend von Ziffer 6.5 AHB - als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die der Haftpflichtkasse nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung der Haftpflichtkasse entstanden sind. 7.18.4 Nicht versicherte Risiken Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb -wartung, -pflege; - Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; - Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; - Betrieb von Telekommunikationsnetzen; - Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S.d. SigG/SigV; - Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht. 7.18.5 Ausschlüsse Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche 1. die im Zusammenhang stehen mit - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming), - Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können 2. wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden; 3. gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. -- 17 of 29 -- Seite 18 von 29 Stand 01.01.2023 7.19 Anlagen der regenerativen Energieversorgung Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und Betrieb von Anlagen der regenerativen Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung die sich an bzw. auf dem versicherten Gebäude und Grundstück befinden zur Erzeugung und Abgabe von Strom, Gas, Wärme und Wasser und der Eigen- oder Fremdversorgung dienen, z.B. Photovoltaik-, Solar-, Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, Kleinwindanlagen und Mini-Blockheizkraftwerke. Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Letztverbrauchern mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (§3 Nr. 25 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)). Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) Tarifkunden vom 08. November 2006. Die Versicherungssumme für Vermögensschäden beträgt im Rahmen der Sachschadenversicherungssumme 500.000 EUR und das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Versichert sind auch Anlagen die in Eigenmontage (auch Teilmontage) montiert werden. 7.20 Auslösen von Fehlalarm Eingeschlossen sind – abweichend von 7.14.5 - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten. Mitversichert gelten – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – insoweit auch öffentlich-rechtliche Ansprüche.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Handel-und-Gewerbe-mit-Produktdeckung 2023