Die Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse schließt bestimmte Ansprüche vom Versicherungsschutz aus – etwa Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeugen, Bergschäden, Schäden aus planender oder gutachterlicher Tätigkeit sowie Schäden aus dem Umgang mit Sprengstoffen oder gewässerschädlichen Stoffen. Dieser Überblick zeigt, welche Risiken bei der Betriebshaftpflicht ausdrücklich nicht gedeckt sind.
Nicht versichert sind Ansprüche:
wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Wasserfahrzeuges verursachen. Ebenso wenig versichert sind Ansprüche, für die sie als Halter oder Besitzer eines solchen Fahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug, Anhänger oder Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieses Ausschlusses, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Weder der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter noch eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person ist Halter oder Besitzer des Fahrzeuges.
- Das Fahrzeug wird bei dieser Tätigkeit nicht in Betrieb gesetzt.
wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- und Raumfahrzeuges verursachen. Ebenso wenig versichert sind Ansprüche, für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- und Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
wegen Schäden, die resultieren aus:
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder zum Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen,
und zwar sowohl wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der Insassen, als auch wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
wegen Schäden an Kommissionsware;
wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt, sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit wegen Schäden an Sachen, die Gegenstand dieser Tätigkeit gewesen sind (z. B. aufgrund der Planung hergestellt wurden);
aus Schäden durch außergewöhnliche Risiken, die nicht dem im Versicherungsschein beschriebenen Betriebscharakter entsprechen;
aus Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie Abwässeranlagen und das Einwirkungsrisiko;
wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, soweit der Versicherungsnehmer als Betreiber einer gentechnischen Anlage im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) oder aus der Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) in Anspruch genommen wird;
aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der nicht selbständigen und selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
aus Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf dienen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind;
nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;
aus Besitz oder Betrieb von Luftlandeplätzen.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt listet die Fälle auf, in denen kein Versicherungsschutz besteht. Ausgeschlossen sind unter anderem Schäden durch den Gebrauch oder Besitz von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeugen, Schäden an Kommissionsware, Bergschäden, Schäden aus planender oder gutachterlicher Tätigkeit an den bearbeiteten Sachen sowie Schäden aus dem Umgang mit Sprengstoffen, gewässerschädlichen Stoffen oder Gentechnik. Fällt ein Versicherter unter einen Ausschluss, gilt dies bei den fahrzeugbezogenen Regelungen auch für alle anderen Versicherten.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch die Nutzung von Fahrzeugen mitversichert?
Nein. Ansprüche wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, Anhängers, Wasser-, Luft- oder Raumfahrzeuges verursacht werden, sind ausgeschlossen. Das gilt auch für Ansprüche, für die der Versicherte als Halter oder Besitzer eines solchen Fahrzeuges in Anspruch genommen wird.
Gilt eine Tätigkeit an einem Fahrzeug immer als ausgeschlossener Gebrauch?
Nein. Eine Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug, Anhänger oder Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne des Ausschlusses, wenn weder der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter noch eine beauftragte Person Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und das Fahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Sind Schäden an Sachen versichert, die man selbst geplant oder begutachtet hat?
Nein. Ansprüche aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit wegen Schäden an den Sachen, die Gegenstand dieser Tätigkeit waren, sind ausgeschlossen.
Was passiert mit dem Versicherungsschutz der übrigen Versicherten, wenn ein Versicherter unter einen Fahrzeug-Ausschluss fällt?
Besteht bei den fahrzeugbezogenen Ausschlüssen für einen Versicherten – Versicherungsnehmer oder Mitversicherten – kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Handel-und-Gewerbe-mit-Produktdeckung 2023