Kommt es bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse zu einem Schadenereignis im Ausland, ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert – etwa bei Geschäftsreisen, auf Messen und Ausstellungen sowie beim indirekten und direkten Export von Erzeugnissen. Für Schäden in den USA, US-Territorien und Kanada gelten dabei besondere Regeln zu Abwehrkosten und einem Selbstbehalt.
Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse:
- aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;
- durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);
- durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat oder hat liefern lassen (direkter Export).
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die genannten mitversicherten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs VII unterliegen.
Bei Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada sowie bei Versicherungsfällen, die vor US-amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden, gilt – abweichend von Ziff. 6.4 AHB – Folgendes: Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada oder bei in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt: Der Versicherungsnehmer hat sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens 10.000 EUR selbst zu beteiligen. Dieser Selbstbehalt gilt auch für die vorgenannten Kosten.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Was bedeutet das konkret?
Schäden, die im Ausland eintreten, sind unter bestimmten Bedingungen von der Betriebshaftpflicht abgedeckt – zum Beispiel bei Geschäftsreisen, auf Messen oder durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt oder geliefert worden sind. Für Schäden in den USA, US-Territorien und Kanada gelten Besonderheiten: Die Abwehrkosten werden auf die Versicherungssumme angerechnet, Entschädigungen mit Strafcharakter sind ausgeschlossen und der Versicherungsnehmer trägt einen Selbstbehalt. Die Zahlungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Häufige Fragen
Sind auch Schäden im Ausland durch meine Produkte versichert?
Ja. Mitversichert sind Schäden durch Erzeugnisse, die ohne Lieferung des Versicherungsnehmers ins Ausland gelangt sind (indirekter Export), sowie durch Erzeugnisse, die ins europäische Ausland geliefert wurden oder wurden lassen (direkter Export). Ebenso versichert sind Schäden aus Anlass von Geschäftsreisen sowie der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten.
Wie hoch ist mein Selbstbehalt bei Schäden in den USA oder Kanada?
Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada oder dort geltend gemachten Ansprüchen beträgt die Selbstbeteiligung 10 % je Schaden, mindestens 1.000 EUR und höchstens 10.000 EUR. Dieser Selbstbehalt gilt auch für die Abwehrkosten.
Werden Strafschadenersatz-Forderungen aus den USA übernommen?
Nein. Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
In welcher Währung zahlt der Versicherer?
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung gilt in dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hausverwalter 2023