Wer Immobilien verwaltet oder als Hausmeister betreut, ist über die Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse abgesichert – vom Besichtigen und Begehen verwalteter Gebäude bis zu handwerklichen Reparaturen und Montagen. Mitversichert sind auch aufsichtsführende, pflegerische und einfache Instandsetzungsarbeiten, während eitsunfälle und Berufskrankheiten sowie bestimmte Dienstunfälle vom Schutz ausgenommen bleiben.
Mitversichert ist das Besichtigen, Begehen und Ähnliches von verwalteten Gebäuden.
Mitversichert ist außerdem die Durchführung handwerklicher Arbeiten, etwa Reparaturen und Montagen. Das gilt auch dann, wenn die Hausmeister bei den verwalteten Eigentümergemeinschaften oder bei den Eigentümern der verwalteten Vermietobjekte angestellt sind.
Die Aufgabe des Hausmeisters besteht im Wesentlichen darin, für Hauseigentümer die Betreuung der Immobilie zu übernehmen. Dabei sorgt er vor allem für Sauberkeit, Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Einrichtungen und Anlagen.
Mitversichert sind aufsichtsführende und pflegerische Arbeiten sowie einfache Instandsetzungsarbeiten, die keine wesentlichen zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten darstellen. Darunter fallen im Allgemeinen einfachere Arbeiten, die in kurzer Zeit erlernbar oder für das Handwerk nebensächlich sind. Im Wesentlichen beschränken sich die Tätigkeiten darauf:
- Störungen oder Schäden zu erkennen und zu beurteilen
- kleinere Störungen oder Schäden zu beheben
- zu entscheiden, ob ein Handwerksbetrieb beauftragt werden muss
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst die typischen Tätigkeiten der Immobilienverwaltung und des Hausmeisterdienstes, also das Besichtigen und Begehen von Gebäuden ebenso wie Reparaturen und Montagen. Auch wenn Hausmeister bei den Eigentümergemeinschaften oder Eigentümern angestellt sind, bleiben ihre Aufsichts-, Pflege- und einfachen Instandsetzungsarbeiten mitversichert. Nicht abgedeckt sind Personenschäden, die als Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder bestimmter Dienstunfall gelten.
Häufige Fragen
Sind handwerkliche Arbeiten von Hausmeistern mitversichert, auch wenn sie fest angestellt sind?
Ja. Die Durchführung handwerklicher Arbeiten wie Reparaturen und Montagen ist mitversichert, auch wenn die Hausmeister bei den verwalteten Eigentümergemeinschaften oder bei den Eigentümern der verwalteten Vermietobjekte angestellt sind.
Welche Instandsetzungsarbeiten sind vom Schutz umfasst?
Mitversichert sind aufsichtsführende und pflegerische Arbeiten sowie einfache Instandsetzungsarbeiten, die keine wesentlichen zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten darstellen. Es geht dabei vor allem darum, Störungen oder Schäden zu erkennen und zu beurteilen, kleinere Schäden zu beheben und zu entscheiden, ob ein Handwerksbetrieb beauftragt werden muss.
Welche Personenschäden sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, die Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII sind. Das Gleiche gilt für Dienstunfälle nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Ist auch das reine Besichtigen von Gebäuden abgedeckt?
Ja, das Besichtigen, Begehen und Ähnliches von verwalteten Gebäuden ist mitversichert.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hausverwalter 2023