Die Betriebshaftpflicht der Die Haftpflichtkasse zahlt nicht für jeden Schaden: Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche aus dem Gebrauch von Kraft-, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeugen, Schäden an Kommissionsware, Bergschäden, planende oder gutachterliche Tätigkeiten, Sprengstoffe und Feuerwerke, gentechnische Risiken sowie außergewöhnliche und betriebsfremde Risiken.
Nicht versichert sind Ansprüche:
- wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Wasserfahrzeuges verursachen. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche, für die diese Personen als Halter oder Besitzer eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug, Anhänger oder Wasserfahrzeug gilt nicht als Gebrauch im Sinne dieses Ausschlusses, wenn beide der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Weder der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter noch eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person ist Halter oder Besitzer des Fahrzeuges.
- Das Fahrzeug wird bei der Tätigkeit nicht in Betrieb gesetzt.
- wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- und Raumfahrzeuges verursachen. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche, für die diese Personen als Halter oder Besitzer eines Luft- und Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
- wegen Schäden, die resultieren aus:
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder zum Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen.
Dies gilt sowohl für Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der Insassen als auch für sonstige Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
- wegen Schäden an Kommissionsware;
- wegen Bergschäden, soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt, sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit wegen Schäden an Sachen, die Gegenstand dieser Tätigkeit gewesen sind (z. B. aufgrund der Planung hergestellt wurden);
- aus Schäden durch außergewöhnliche Risiken, die nicht dem im Versicherungsschein beschriebenen Betriebscharakter entsprechen;
- aus Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
- aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie Abwässeranlagen und das Einwirkungsrisiko;
- wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, soweit der Versicherungsnehmer als Betreiber einer gentechnischen Anlage im Sinne des Gentechnikgesetzes oder aus der Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes in Anspruch genommen wird;
- aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der nicht selbständigen und selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
- aus Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des Arzneimittelgesetzes eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
- aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf dienen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind;
- nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;
- aus Besitz oder Betrieb von Luftlandeplätzen.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt zählt auf, für welche Ansprüche der Versicherungsschutz ausdrücklich nicht besteht. Dazu gehören unter anderem Schäden durch den Gebrauch von Kraft-, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeugen sowie Ansprüche, die man als deren Halter oder Besitzer bekommt. Auch bestimmte Tätigkeiten und Branchen sind ausgenommen, etwa planende oder gutachterliche Arbeiten, Sprengstoffe und Feuerwerke, gentechnische Risiken, Bahnbetrieb oder betriebsfremde Tätigkeiten. Fällt der Schutz für einen Versicherten nach diesen Regeln weg, gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch die Nutzung von Fahrzeugen mitversichert?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Wasserfahrzeugen sowie Luft- und Raumfahrzeugen. Das gilt auch für Ansprüche, für die man als Halter oder Besitzer dieser Fahrzeuge in Anspruch genommen wird.
Ist jede Arbeit an einem Fahrzeug vom Ausschluss betroffen?
Nein. Eine Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug, Anhänger oder Wasserfahrzeug gilt nicht als Gebrauch, wenn weder der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter noch eine beauftragte Person Halter oder Besitzer ist und das Fahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Was passiert mit dem Versicherungsschutz der übrigen Versicherten, wenn er für einen entfällt?
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten – ob Versicherungsnehmer oder Mitversicherten – kein Versicherungsschutz, so gilt dieser Ausschluss auch für alle anderen Versicherten.
Sind Schäden an Sachen versichert, an denen man planend oder gutachterlich tätig war?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit wegen Schäden an Sachen, die Gegenstand dieser Tätigkeit gewesen sind.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hausverwalter 2023