Bei der Haftpflichtkasse deckt die Betriebshaftpflicht auch gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus Besitz, Halten und Gebrauch bestimmter nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge ab – etwa selbstfahrende eitsmaschinen, Hub- und Gabelstapler sowie langsame Fahrzeuge, sofern klare Geschwindigkeits- und Nutzungsgrenzen eingehalten werden.
Nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art. Voraussetzung ist, dass diese nach den Bestimmungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) nicht der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen. Dies gilt, soweit es sich handelt um:
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie Hub- und Gabelstapler im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt;
- sonstige Kraftfahrzeuge aller Art, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht übersteigt;
- sonstige Kraftfahrzeuge aller Art über 6 km/h, Hub- und Gabelstapler über 20 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 20 km/h und Anhänger, die nur innerhalb solcher Betriebsgrundstücke verkehren, die weder öffentliche Verkehrsflächen noch beschränkt öffentliche Verkehrsflächen darstellen.
Das Befahren öffentlicher Verkehrsflächen und beschränkt öffentlicher Verkehrsflächen ist nur mitversichert, wenn dieses behördlich erlaubt oder genehmigt wird und dadurch gleichzeitig die Zulassungs- und Versicherungspflicht entfällt.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers besteht, gehen diese Versicherungen vor.
Was bedeutet das konkret?
Versichert sind Haftpflichtansprüche Dritter, die durch bestimmte langsame oder auf dem Betriebsgelände verbleibende Kraftfahrzeuge und Anhänger entstehen, sofern diese nicht der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen. Dazu zählen etwa langsame Arbeitsmaschinen und Gabelstapler sowie sehr langsame sonstige Fahrzeuge. Schnellere Fahrzeuge und Anhänger sind nur mitversichert, wenn sie ausschließlich auf nicht öffentlichen Betriebsflächen fahren. Fahren auf öffentlichen oder beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen ist nur bei behördlicher Erlaubnis mitversichert, sofern dadurch die Zulassungs- und Versicherungspflicht entfällt.
Häufige Fragen
Sind Gabelstapler über die Betriebshaftpflicht mitversichert?
Ja, Hub- und Gabelstapler sind mitversichert, wenn ihre Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt. Schnellere Stapler sind nur mitversichert, wenn sie ausschließlich innerhalb von Betriebsgrundstücken verkehren, die keine öffentlichen oder beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen sind.
Gilt der Schutz auch auf öffentlichen Straßen?
Das Befahren öffentlicher und beschränkt öffentlicher Verkehrsflächen ist nur mitversichert, wenn es behördlich erlaubt oder genehmigt wird und dadurch gleichzeitig die Zulassungs- und Versicherungspflicht entfällt.
Welche langsamen Fahrzeuge sind ohne weitere Einschränkung mitversichert?
Sonstige Kraftfahrzeuge aller Art, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht übersteigt, sind mitversichert, sofern sie nicht der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen.
Was passiert, wenn für dasselbe Fahrzeug eine andere Versicherung besteht?
Soweit für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz durch andere Versicherungen besteht, gehen diese anderen Versicherungen vor.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hausverwalter 2023