Wenn Kunden der Haftpflichtkasse in ihrem Betrieb Daten Dritter löschen, beschädigen oder deren Ordnung stören, greift in der Betriebshaftpflicht der Schutz für Datenlöschkosten: Solche Schäden gelten als Sachschäden, und auch daraus folgende Vermögensschäden sind mitversichert – etwa bei Installations-, Implementierungs- oder Wartungsarbeiten.
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter durch Datenlöschung, Datenbeschädigung oder Beeinträchtigung der Datenordnung. Dies gilt, wenn solche Schäden verursacht werden durch:
- hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse des Versicherungsnehmers
- sonstige gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten des Versicherungsnehmers
Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt. Eingeschlossen sind alle sich daraus unmittelbar ergebenden Vermögensschäden.
Dies gilt auch für Schäden Dritter durch versehentliche Datenlöschung, Datenbeschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstige Nichtverfügbarkeit von Daten infolge von Installations- und/oder Implementierungsarbeiten (auch Wartung/Pflege) sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Auch derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt.
Ausgeschlossen bleiben Schäden infolge:
- vollständig unterlassener Datensicherung, Hardwarewartung und/oder Softwarepflege seitens des Versicherungsnehmers, der Mitversicherten oder beauftragten Dritten
- Software und dergleichen, die geeignet ist, die bestehende Datenordnung zu zerstören oder negativ zu beeinflussen (z. B. „Softwareviren“, „Trojanische Pferde“, etc.)
Versicherungsschutz für derartige Schäden besteht jedoch dann, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis führt, dass er die schadenursächlichen Programme vor Ausführung seiner Tätigkeit mittels einer aktuellen Anti-Virus-Software gemäß dem Stand der Technik auf ihre Virenfreiheit hin überprüft hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz umfasst Schäden, die entstehen, wenn beim Versicherungsnehmer durch Produkte oder Tätigkeiten Daten Dritter gelöscht, beschädigt oder in ihrer Ordnung gestört werden – etwa auch versehentlich bei Installations-, Implementierungs- oder Wartungsarbeiten. Solche Schäden werden wie Sachschäden behandelt, und die unmittelbar daraus folgenden Vermögensschäden sind ebenfalls eingeschlossen. Nicht abgedeckt sind Schäden durch vollständig unterlassene Datensicherung, Hardwarewartung oder Softwarepflege sowie durch schädliche Software wie Viren oder Trojaner. Bei Schäden durch solche Software besteht Schutz jedoch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Programme zuvor mit aktueller Anti-Virus-Software auf Virenfreiheit geprüft hat.
Häufige Fragen
Sind versehentlich verursachte Datenschäden bei Wartungsarbeiten mitversichert?
Ja. Auch Schäden Dritter durch versehentliche Datenlöschung, Datenbeschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstige Nichtverfügbarkeit von Daten infolge von Installations- und/oder Implementierungsarbeiten sowie Wartung und Pflege sind eingeschlossen, ebenso die daraus ergebenden Vermögensschäden.
Wie werden Datenschäden im Rahmen dieser Deckung eingeordnet?
Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt. Zusätzlich sind alle sich daraus unmittelbar ergebenden Vermögensschäden eingeschlossen.
Besteht Schutz, wenn der Schaden durch einen Virus oder ein Trojanisches Pferd entsteht?
Schäden durch Software, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder negativ zu beeinflussen (z. B. Softwareviren, Trojanische Pferde), sind grundsätzlich ausgeschlossen. Schutz besteht jedoch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die schadenursächlichen Programme vor Ausführung seiner Tätigkeit mit einer aktuellen Anti-Virus-Software gemäß dem Stand der Technik auf Virenfreiheit geprüft hat.
Was gilt, wenn die Datensicherung ganz unterlassen wurde?
Schäden infolge vollständig unterlassener Datensicherung, Hardwarewartung und/oder Softwarepflege seitens des Versicherungsnehmers, der Mitversicherten oder beauftragten Dritten bleiben ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hausverwalter 2023