Beim Umweltschadens-Risiko in der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse gelten für die öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme ausschließlich die Bedingungen für die Die Haftpflichtkasse Umweltschadensversicherung – die AHB sind hier nicht vereinbart. Versichert ist das Umweltschadens-Basisrisiko mit mehreren Risikobausteinen, wobei Öl- und Fettabscheider sowie Behältnisse für gewässerschädliche Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern pauschal mitversichert sind.
Für das Umweltschadens-Risiko des Versicherungsnehmers gelten die folgenden Bestimmungen:
Für diesen Vertragsteil gelten die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) als nicht vereinbart. Diesem Vertragsteil liegen ausschließlich die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen für die Umweltschadensversicherung (AVB-USV) in deren jeweils aktueller Fassung zugrunde.
Versichert ist das Umweltschadens-Basisrisiko mit den Risikobausteinen 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 gemäß den AVB-USV der Haftpflichtkasse. Dies gilt, sofern im Versicherungsschein keine hiervon abweichenden, gesonderten Vereinbarungen dokumentiert sind.
Gemäß Baustein 2.9 der AVB-USV sind Öl- und Fettabscheider sowie Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern pauschal mitversichert.
Was bedeutet das konkret?
Für den Bereich des Umweltschadens-Risikos gelten nicht die allgemeinen Haftpflichtbedingungen, sondern ausschließlich die eigenen Bedingungen für die Umweltschadensversicherung in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Abgedeckt ist das Umweltschadens-Basisrisiko mit den festgelegten Risikobausteinen, solange im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart ist. Öl- und Fettabscheider sowie Behältnisse für gewässerschädliche Stoffe sind bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern pauschal mitversichert.
Häufige Fragen
Gelten für das Umweltschadens-Risiko die normalen Haftpflichtbedingungen?
Nein. Die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) gelten für diesen Vertragsteil als nicht vereinbart. Maßgeblich sind ausschließlich die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen für die Umweltschadensversicherung (AVB-USV) in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
Welcher Versicherungsumfang ist beim Umweltschadens-Risiko abgedeckt?
Versichert ist das Umweltschadens-Basisrisiko mit den Risikobausteinen 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 gemäß den AVB-USV der Haftpflichtkasse. Dies gilt, sofern im Versicherungsschein keine abweichenden, gesonderten Vereinbarungen dokumentiert sind.
Sind Öl- und Fettabscheider sowie Behälter für gewässerschädliche Stoffe mitversichert?
Ja. Gemäß Baustein 2.9 der AVB-USV sind Öl- und Fettabscheider sowie Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern pauschal mitversichert.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hausverwalter 2023