Verletzt ein Betrieb personenbezogene Datenschutz-Bestimmungen und entstehen dadurch Vermögensschäden, greift bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse der Versicherungsschutz: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, der Betriebsangehörigen und eines etwaigen angestellten Datenschutzbeauftragten – allerdings ohne Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie ohne Bußen, Strafen und die zugehörigen Verfahrenskosten.
Mitversichert ist – im Rahmen der Versicherungssumme für allgemeine Vermögensschäden – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der Betriebsangehörigen. Eingeschlossen ist dabei auch ein etwa angestellter Datenschutzbeauftragter.
Der Versicherungsschutz gilt für Vermögensschäden aus Schadenereignissen durch die Verletzung personenbezogener Bestimmungen in Datenschutzgesetzen. Voraussetzung ist, dass diese Schadenereignisse während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Nicht versichert sind:
- Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten
- Bußen und Strafen sowie die Kosten derartiger Verfahren
Was bedeutet das konkret?
Kommt es durch die Verletzung von Datenschutzbestimmungen zu einem finanziellen Schaden, ist die gesetzliche Haftpflicht des Betriebs und seiner Angehörigen bis zur vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden abgesichert. Auch ein angestellter Datenschutzbeauftragter ist einbezogen. Der Schutz gilt nur für Schadenereignisse während der Laufzeit der Versicherung. Nicht abgedeckt sind Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten mitsamt den zugehörigen Verfahrenskosten sowie Bußen, Strafen und deren Verfahrenskosten.
Häufige Fragen
Ist auch ein angestellter Datenschutzbeauftragter über diesen Baustein abgesichert?
Ja. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, der Betriebsangehörigen und eines etwa angestellten Datenschutzbeauftragten.
Welche Schäden sind bei der Verletzung von Datenschutzgesetzen mitversichert?
Versichert sind Vermögensschäden aus Schadenereignissen durch die Verletzung personenbezogener Bestimmungen in Datenschutzgesetzen, sofern die Ereignisse während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Die Deckung gilt im Rahmen der Versicherungssumme für allgemeine Vermögensschäden.
Sind Bußgelder und Strafen bei Datenschutzverstößen mitversichert?
Nein. Bußen, Strafen sowie die Kosten derartiger Verfahren sind nicht versichert.
Gilt der Schutz auch für Ansprüche auf Löschung oder Berichtigung von Daten?
Nein. Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie die damit zusammenhängenden Verfahrenskosten sind vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hausverwalter 2023