Wird ein Betrieb wegen eines reinen Vermögensschadens in Anspruch genommen, greift bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse der Versicherungsschutz für Vermögensschäden. Erfasst sind Verstöße aus den versicherten Eigenschaften und Tätigkeiten, für die der Versicherungsnehmer nach gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen einstehen muss – dazu gehören auch klare Regeln zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls sowie eine Reihe von Ausschlüssen.
Vereinbarungsgemäß besteht auch Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines Verstoßes für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Der Verstoß muss in den versicherten Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten liegen. Er kann vom Versicherungsnehmer selbst oder von einer anderen Person begangen worden sein, für die er einzutreten hat. Voraussetzung ist, dass ein anderer den Anspruch aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts geltend macht.
Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind. Personenschäden sind Tötung, Verletzung des Körpers oder Beschädigung der Gesundheit von Menschen. Sachschäden sind Beschädigung, Verderben oder Vernichtung. Vermögensschäden sind außerdem keine Schäden, die sich aus solchen Personen- oder Sachschäden herleiten, die der Versicherungsnehmer oder eine Person, für die er einzutreten hat, verursacht hat.
Die Vermögensschadenversicherung umfasst die Folgen aller Verstöße, die vom Beginn des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages vorkommen.
Bei Vermögensschäden gilt als Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalles der Augenblick, in dem der Verstoß begangen wurde. Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt der Verstoß im Zweifel an dem Tag als begangen, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
Von der Vermögensschadenversicherung sind folgende Haftpflichtansprüche ausgeschlossen:
- Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen; dies gilt auch, wenn diese in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten hergestellt, geliefert oder geleistet wurden.
- Schäden durch ständige Immissionen (zum Beispiel Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
- Schäden aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit.
- Schäden aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten.
- Schäden aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung.
- Schäden aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten, aus Kauf- und Lieferungsverträgen – insbesondere wegen Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen – sowie aus Garantiezusagen; ferner aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften.
- Schäden aus Taxationen (wegen unrichtiger Taxen usw.).
- Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherungsnehmer oder seine Angestellten Fehler übersehen, die in Rechnungen, Aufstellungen, Kostenanschlägen oder Maßen in Zeichnungen enthalten sind, deren Prüfung dem Versicherungsnehmer übertragen war.
- Schäden aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen, aus entsprechenden Unterlassungen sowie aus fehlerhafter oder unterlassener Kontrolltätigkeit.
- Schäden aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung.
- Schäden, die durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschriften, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung verursacht worden sind.
- Ansprüche wegen Abhandenkommen von Sachen, also auch wegen Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
Was bedeutet das konkret?
Die Vermögensschadenversicherung greift, wenn jemand vom Versicherungsnehmer wegen eines reinen Vermögensschadens Schadenersatz nach gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen verlangt. Vermögensschäden sind dabei Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind und sich auch nicht aus solchen ableiten. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt der Moment, in dem der Verstoß begangen wurde. Für zahlreiche Bereiche – etwa bestimmte wirtschaftliche Geschäfte, wissentliche Pflichtverletzungen oder das Abhandenkommen von Sachen – besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Häufige Fragen
Was zählt bei dieser Versicherung als Vermögensschaden?
Ein Vermögensschaden ist ein Schaden, der weder ein Personenschaden (Tötung, Körperverletzung, Gesundheitsschädigung) noch ein Sachschaden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung) ist. Er darf sich auch nicht aus solchen vom Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat, verursachten Schäden herleiten.
Wann gilt der Versicherungsfall bei einem Vermögensschaden als eingetreten?
Als Zeitpunkt gilt der Augenblick, in dem der Verstoß begangen wurde. Bei fahrlässiger Unterlassung gilt der Verstoß im Zweifel an dem Tag als begangen, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Schaden abzuwenden.
Sind Schäden durch eigene gelieferte Produkte oder geleistete Arbeiten mitversichert?
Nein. Ausgeschlossen sind Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen. Das gilt auch, wenn diese in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten erbracht wurden.
Sind vorsätzliche oder wissentliche Pflichtverletzungen abgedeckt?
Nein. Ausgeschlossen sind Schäden, die durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschriften, Anweisung oder Bedingung des Berechtigten oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung verursacht wurden.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hausverwalter 2023