In der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind neben dem Versicherungsnehmer auch weitere Personen mitversichert: die gesetzlichen Vertreter und Repräsentanten, angestellte Leitungs- und Aufsichtskräfte, alle übrigen Betriebsangehörigen, in den Betrieb eingegliederte weisungsgebundene Personen sowie ausgeschiedene Mitarbeiter für frühere Tätigkeiten. Für Personenschäden aus eitsunfällen und Berufskrankheiten gelten allerdings besondere Ausschlüsse.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht folgender Personen:
- aller gesetzlichen Vertreter und Repräsentanten des Versicherungsnehmers sowie solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft. Hierzu zählen auch Personen, denen Unternehmerpflichten im Sinne von § 15 SGB VII in Verbindung mit § 9 (2) OWiG übertragen wurden. Ebenso gehören dazu Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte sowie Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dergleichen.
- aller übrigen angestellten Betriebsangehörigen. Bei Betriebsärzten und Sanitätspersonal gilt der Versicherungsschutz auch für Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen bei Notfällen außerhalb der betrieblichen Tätigkeit, sofern hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen einer anderweitigen Versicherung besteht.
- aller sonstigen in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten und seinem Weisungsrecht unterliegenden Personen.
- aller aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen vorgenannten Personen für Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursacht haben und die im Rahmen und Umfang dieses Vertrages versichert sind.
Zu den Ziffern über die übrigen Betriebsangehörigen, sonstigen eingegliederten Personen und ausgeschiedenen Personen gilt:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf den Versicherungsnehmer selbst, sondern auch auf verschiedene Personen rund um den Betrieb. Dazu gehören Führungs- und Aufsichtskräfte, spezielle Beauftragte, alle angestellten Betriebsangehörigen, in den Betrieb eingegliederte weisungsgebundene Personen sowie bereits ausgeschiedene Mitarbeiter für ihre frühere Tätigkeit. Bei Betriebsärzten und Sanitätspersonal gilt der Schutz unter bestimmten Bedingungen auch für Notfallhilfe außerhalb des Betriebs. Für Personenschäden, die als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gelten, besteht bei den zuletzt genannten Personengruppen jedoch kein Schutz.
Häufige Fragen
Wer ist neben dem Versicherungsnehmer noch mitversichert?
Mitversichert sind die gesetzlichen Vertreter und Repräsentanten, angestellte Leitungs- und Aufsichtskräfte, bestimmte Beauftragte, alle übrigen angestellten Betriebsangehörigen, sonstige in den Betrieb eingegliederte und weisungsgebundene Personen sowie ausgeschiedene Personen für frühere Tätigkeiten.
Sind Betriebsärzte und Sanitätspersonal auch bei Notfällen außerhalb des Betriebs geschützt?
Ja, für Betriebsärzte und Sanitätspersonal besteht Versicherungsschutz auch für Schäden bei Hilfeleistungen in Notfällen außerhalb der betrieblichen Tätigkeit – allerdings nur, sofern hierfür kein Schutz durch eine andere Versicherung besteht.
Gilt der Schutz auch für ehemalige Mitarbeiter?
Ja, ausgeschiedene Personen sind mitversichert für Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer früheren beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursacht haben, soweit diese im Rahmen und Umfang des Vertrages versichert sind.
Sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten mitversichert?
Nein, für die übrigen Betriebsangehörigen, sonstigen eingegliederten Personen und ausgeschiedenen Personen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden ausgeschlossen, wenn es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hausverwalter 2023