In der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse ist auch eine per Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter mitversichert – etwa wenn solche Haftungsübernahmen in der Branche üblich sind, wenn der Versicherungsnehmer als Mieter, Pächter, Entleiher oder Leasingnehmer die Haftpflicht seines Vertragspartners übernimmt oder wenn er gegenüber der Deutschen Bahn AG sowie gegenüber Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften entsprechende Verpflichtungen eingeht.
Eingeschlossen ist – abweichend von den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen – die vom Versicherungsnehmer übernommene Haftpflicht in den folgenden Fällen:
- die durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter, soweit derartige Haftungsübernahmen in der Branche üblich sind;
- die als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners;
- die gegenüber der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht;
- die gegenüber Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verträge genormten Inhalts oder sogenannte Gestattungs- und Einstellungsverträge übernommene gesetzliche Haftpflicht.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer per Vertrag die gesetzliche Haftpflicht eines Dritten übernimmt. Voraussetzung ist entweder, dass solche Übernahmen in der jeweiligen Branche üblich sind, oder dass es sich um bestimmte Vertragskonstellationen handelt – etwa als Mieter, Pächter, Entleiher oder Leasingnehmer, gegenüber der Deutschen Bahn AG oder gegenüber Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Damit sind auch Haftungsübernahmen abgedeckt, die sonst nach den Grundbedingungen ausgeschlossen wären.
Häufige Fragen
Ist eine vertraglich übernommene Haftpflicht überhaupt mitversichert?
Ja. Abweichend von den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen ist die vom Versicherungsnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter eingeschlossen, soweit solche Haftungsübernahmen in der Branche üblich sind.
Gilt der Schutz auch, wenn ich als Mieter oder Pächter die Haftpflicht meines Vertragspartners übernehme?
Ja. Übernimmt der Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen per Vertrag die gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners, ist dies eingeschlossen.
Sind Haftungsübernahmen gegenüber der Deutschen Bahn abgedeckt?
Ja. Eingeschlossen ist die gegenüber der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und den Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht.
Was gilt bei Verträgen mit Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften?
Auch die gegenüber Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verträge genormten Inhalts oder sogenannte Gestattungs- und Einstellungsverträge übernommene gesetzliche Haftpflicht ist mitversichert.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hausverwalter 2023